Das OLG Hamm stellt klar: Unterhaltsschuldner ist der rechtliche Vater

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Bild: freshidea – FotoliaGemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Nicht maßgeblich ist dementsprechend, ob der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist.

Das OLG Hamm stellt klar, dass diese gesetzliche Vermutung nur durch eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft aufgehoben werden kann.

Gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren nach dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen Kenntnis erhalten hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen, angefochten werden.

In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der rechtliche Vater diese Anfechtungsfrist versäumt, so dass seine Vaterschaftsanfechtungsklage ohne Erfolg blieb.

Obwohl er inzwischen geschieden war und seine Ex-Frau den biologischen Vater des Kindes geheiratet hatte und das Kind nur den biologischen Vater als Vater akzeptierte, musste der rechtliche Vater weiterhin Unterhalt für „sein Kind“ zahlen. (OLG Hamm Az.: 2 WF 190/13).
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Sie als Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind

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Seit der Kindschaftrechtsreform, die zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist, haben Großeltern ein in § 1685 BGB gesetzlich normiertes Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind.

Voraussetzung ist, das die Gewährung des Umgangs dem Wohl des Kindes dient. Es ist also, wie auch in den Umgangsrechtsverfahren des nicht betreuenden Elternteils, eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.

Grundsätzlich fördert,  das ist inzwischen durch zahlreiche Fachgutachten belegt, die Erweiterung des Familienverbandes aus die Großeltern die psychische und seelische Entwicklung des Kindes. Inzwischen gibt es auch zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dem Umgangsrecht der Großeltern beschäftigen.

So hat das OLG Hamm Großeltern, deren Sohn und Vater ihres Enkelkindes kurz zuvor verstorben war, ein Umgangsrecht gegen den Willen der Kindesmutter zugesprochen. (mehr …)

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„Waldmeister“ darf man sein Kind nicht nennen!

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Immer mehr Eltern meinen, daß sie ihren Kindern möglichst ausgefallene Namen geben müssen.

So wurden Kinder schon „Winnetou“, „Pumuckel“, „Calimero“ etc. genannt. Doch tut man seinem Kind damit einen Gefallen, wenn man ihm einen derart ausgefallenen Namen gibt?

Das OLG Bremen hielt dieses zumindest hinsichtlich des Namens „Waldmeister“ für mehr als zweifelhaft und lehnte diesen Vornahmen unter der Begründung der Kindeswohlgefährdung ab.

Dieser Entscheigung lag folgender Fall zugrunde:

Die Eltern eines Jungen wollten Diesem den Namen „Waldmeister“ geben. Der zuständige Standesbeamte des Standesamtes Bremen-Mitte lehnte die Beurkundung des Namens „Waldmeister“ ab. Zuvor hatte er bei der Universität Leipzig ein Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, daß das Wort „Waldmeister“ im deutschen Raum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und Bestandteil von Speiseeis und Getränken assoziiert werde. Das könne dazu führen,  daß das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben werde.
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Auskunft über sein Kind darf auch ein vulgärer Samenspender verlangen

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verkehrszeichen v2 samenspender IEine in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebende Frau wünschte sich zusammen mit ihrer Partnerin ein Kind. In einem Internetportal fand sie, was sie suchte: Einen Mann, der zu einer Samen-spende bereit war. Nach durchgeführter Insemination wurde die Frau schwanger und bekam schließlich eine Tochter.

Zwischen ihr und dem Samenspender war vereinbart, dass er von der Kindesmutter grob über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet wird. Er wiederum erklärte sich im Vorfeld damit einverstanden, dass die Lebensgefährtin der Kindesmutter das Kind adoptiert.

Als das Kind auf der Welt war, verschlechterte sich das Verhältnis zwischen Mutter und Samenspender erheblich. Dieser begann die Frau zu tyrannisieren und zwar mit Telefonaten und Emails. Er beleidigte und bedrohte sie in strafrechtlich relevanter Weise. Als sie nachforschte erfuhr die Frau, dass der Mann sich auch anderen Frauen als Samenspender zur Verfügung gestellt hatte und auch diese nach der Geburt des Kindes tyrannisierte.

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Endlich bekommen berufstätige Mütter Unterstützung seitens der Justiz: Entweder Betreuungsplatz oder Schadensersatz

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Five little children with thumbs up
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Diese Entscheidung war eigentlich überfällig. Nachdem bereits am 01.08.2013 der § 24 Abs. 2 SGB VIII in Kraft getreten ist, haben Mütter nunmehr auch eine Handhabe, ihr hierin normiertes Recht durchzusetzen.

In § 24 Abs. 2 SGB VIII heißt es nämlich:

„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“

Doch in vielen Städten und Gemeinden werden bis heute nicht ausreichend Betreuungsplätze für Kleinkinder zur Verfügung gestellt. Da bleibt berufstätigen Müttern, die über keine innerfamiliä- ren Unterbringungsmöglichkeiten verfügen, nur die Möglichkeit, teure Tagesmütter zu engagieren oder zuhause zu bleiben.

Das wollten 3 Mütter aus Leipzig sich nicht gefallen lassen. Sie hatten keinen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung für Ihre Kinder von der Stadt Leipzig zugewiesen bekommen. Daraufhin verklagten Sie die Stadt auf Schadensersatz in Höhe des Ihnen hierdurch entstehenden Verdienstausfalls.

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Wenn sich Eltern an den Sparkonten der Kinder vergreifen, hat das Folgen!

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lachendes kind mit sparschwein auf der schulter
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Es ist zwar kaum zu verstehen, kommt aber gar nicht so selten vor, dass Eltern von den Sparkonten der Kinder Geld abheben.

Über solch einen Fall hatte kürzlich das OLG Bremen zu entscheiden.

Der Kindesvater hatte mehrfach von den Konten seiner beiden minderjähregen Töchter Geld abgehoben. Es handelte sich dabei um Sparbücher, die er und seine Frau für die Kinder angelegt hatten, und auf die auch Dritte, insbesondere die Großeltern, Geld einzahlten. Mit dem Geld wurden nach Angaben des Vaters Geschenke und Möbel für die Kinder gekauft und Urlaubsreisen mitfinanziert. Einen Teil des abgehobenen Geldes zahlte der Kindesvater wieder auf die Konten ein, bei der einen Tochter fehlte jedoch noch ein Betrag i. H. von 500,- €, bei der anderen i. H. von 3.3190,90 €.

Diese Beträge klagten die beiden minderjährigen Töchter, vertreten durch einen Ergänzungspfleger ( § 1909 BGB ), im Wege des Schadensersatzes ein.

Das erstinstanzlich mit dem Fall betraute AG Bremerhaven gab dem Antrag statt. Hiergegen wendete sich der Kindesvater mit der Beschwerde an das OLG Bremen.

Auch das OLG Bremen hält den Vater für schadensersatzpflichtig und das wohl zu Recht. Es leitet den Schadensersatzanspruch aus § 1664 BGB ab. Dort heißt es:

“ Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge Dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sich in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.“

Diese Norm legt nach Auffassung des Gerichts nicht nur einen Haftungsmaßstab fest, sondern ist zugleich auch eine Anspruchsgrundlage, wenn Eltern gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen.

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Ist das Wechselmodell die ideale Betreuungsform für mein Kind?

Glückliches Kind vor Tafel mit Muskeln aus Kreide dahinter
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Wechselmodell und Kindeswohl – verträgt sich das?

Das Wechselmodell ist inzwischen als Betreuungsform von Kindern nach Trennung der Eltern in aller Munde.

In Frankreich wird es bereits sehr häufig praktiziert. Von den schwedischen Trennungskindern wird rund 1/3 auf diese Weise betreut. Dort kann das Wechselmodell auch seit 2006 auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Doch die hiesigen Familiengerichte sind noch recht zurückhaltend was die Anregung oder gar Anordnung einer Betreuung der Kinder in Form des Wechselmodells angeht. Auch die Psychologen, die die Folgen, die ein praktiziertes Wechselmodel auf das Wohlergehen und die Entwicklung von Kindern haben, untersuchen, sind sich bisher nicht einig darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Wechselmodell für Kinder die ideale Betreuungsform ist.

So herrscht in Deutschland noch das „Residenzmodell“ als Betreuungskonzept vor, wonach das Kind vorwiegend bei einem Elternteil lebt, wobei es sich dabei, insbesondere bei kleinen Kindern, meist um die Mutter handelt. Es orientiert sich noch weitestgehend an dem traditionellen Rollenbild, wonach er Mann das Geld verdient und die Frau den Haushalt und die Kinder betreut.

Doch die Rollenverteilung hat sich in den letzten Jahrzehnten auch im Zuge der Emanzipation der Frau stark verändert, so dass auch die Betreuungsformen von Kindern nach der Trennung der Eltern hieran angepasst werden sollten. In diese Bresche soll das Wechselmodell springen.

Wann es wirklich sinnvoll und für Kinder gut ist, welche Voraussetzungen bei den Eltern gegeben sein sollten und, ob und in welchen Fällen es gegebenenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden sollte, erläutere ich im Folgenden.

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Finger weg von den Sparbüchern eurer Kinder!

Kind freut sich über viel Geld
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Immer wieder vergreifen sich Eltern, oft im Zuge der Trennung und um damit verbundene Kosten zu decken, an den Sparguthaben ihrer eigenen Kinder.

Bereits im Frühjahr berichtete ich über einen derartigen vom OLG Bremen entschiedenen Fall.

Nun mußte das OLG Frankfurt über einen solchen Fall entscheiden. Ein 7-jähriger Junge, vertreten durch seinen zu diesem Zeitpunkt bereits alleinsorgeberechtigten Vater, verlangte von seiner Mutter sein Sparguthaben in Höhe von 2.350,-€ nebst Zinsen zurück, welches seine Mutter zum Kauf  von Möbeln für das Zimmer des Kindes sowie Kleidung und Spielsachen für das Kind nach Trennung von dem Kindesvater und Umzug in eine neue Wohnung verwandt hatte.

Das OLG Frankfurt hob in seiner Entscheidung nochmals hervor, dass Eltern, die Gelder von den Sparbüchern ihrer Kinder abheben, rechtswidrig handeln.

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Kindesunterhalt beim Wechselmodell

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Young boy painting piano keys with brush.
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Wenn nach der Trennung die Kinder gleichviel Zeit bei Vater und Mutter verbringen ( z. B. wöchentlich zwischen den Elternteilen wechseln ), dann stellt sich die Frage, ob und von wem Barunterhalt geschuldet ist und wie dieser zu berechnen ist.

Beide Elternteile leisten in dem Fall einen etwa gleichgroßen Anteil an der Betreuung des Kindes, doch dieses braucht ja trotzdem auch noch Geld. Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes, den sogenannten „Betreuungsunterhalt“, kann aber, anders als in den Fällen, in denen das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil nur Umgang mit ihm hat (bspw. jedes zweite Wochenende), keiner der Beiden vom Anderen verlangen.

Richtigerweise wird hier der Unterhalt wie beim volljährigen Kind, das ja keinen Betreuungsbedarf mehr hat (zumindest geht das Gesetz davon aus), berechnet. Der Bedarf ergibt sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Anhand dessen wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufe ermittelt. Daraus ergibt sich, jedenfalls dann wenn beide Elternteile genug verdienen um sich an dem Barunterhalt beteiligen zu können, ein höherer Barunterhaltsbedarf des im Wechselmodell lebenden Kindes als eines Solchen, das von einem Elternteil betreut wird (Residenzmodell).

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Patchwork-Familien

Patchwork-Familien und die mit dieser Familienstruktur verbundenen Probleme

In den Patchwork-Familien leben Erwachsene mit Kindern aus früheren Beziehungen zusammen. Auch ich selbst bin schon Patchwork-Familien-erprobt und kenne die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme.Inzwischen wird mehr als jede dritte Ehe geschieden. Oft sind Kinder von diesen Trennungen betroffen. So kommt es, dass inzwischen die Patchwork-Familie der dritthäufigste Familientyp nach der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden ist.

Gerade für Kinder ist es oft schwierig, eine solche neue Familie zu akzeptiern. Sie wollen ja eigentlich, dass ihre „richtige“ Mama und ihr „richtiger“ Papa wieder mit ihnen zusammenleben. Geht das schon nicht, so wollen sie wenigstens den Elternteil, bei dem sie leben, für sich alleine haben. Bei Kindern ab ca. 6 Jahren kommen auch oft noch schwere Loyalitätskonflikte hinzu. Sie fühlen sich wie „Verräter“ an dem nicht mit ihnen zusammenlebenden Elternteil, wenn sie den Stiefelternteil mögen. Hier gilt es Geduld und Durchhaltevermögen zu zeigen.

 

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