Wer bekommt Unterhaltsvorschuß bei praktiziertem Wechselmodell?

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Ein Wechselmodell liegt vor, wenn beide Elternteile nach der Trennung das oder die Kinder in gleichem zeitlichen Umfang betreuen, d. h., wenn die Kinder sich zur Hälfte bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhalten und jeweils von ihm versorgt und betreut werden.

Normalerweise ist der nicht betreuende Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Hier erbringen nunmehr die Elternteile gleichwertige Betreuungsleistungen. In diesen Fällen wird zumeist von einer gemeinsamen Barunterhaltspflicht der Eltern ausgegangen, wobei die Berechnung der Haftungsanteile wie beim Volljährigenunterhalt erfolgt. Demgemäß wird der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ( soweit beide Elternteile leistungsfähig sind, also ein oberhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegendes Einkommen erwirtschaften ) ermittelt und dann jeder prozentual nach der Höhe seines Einkommens diesen Unterhaltsbe- darf anteilig decken muß.

Wenn ein Elternteil oder Beide leistungsunfähig sind, kann normalerweise Unterhaltsvorschuß beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.

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Viele Trennungskinder werden ab Januar weniger Geld bekommen.

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Den Unterhaltsschuldnern verbleibt ab Januar 2015 mehr Geld im Geldbeutel:

Zum 01.01.2015 werden die Selbstbehaltsätze angehoben. Dies haben die Vertreter der Oberlandesgerichte zusammen mit der Unterhaltskommission beschlossen.

Der Hauptgrund hierfür ist, daß der Gesetzgeber zum 01.01.2015 die sozialrechtlichen Regelsätze  erhöht hat.

Daran orierntiert sich auch der notwendige Selbstbehalt beim Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige darf nicht aufgrund der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung selbst ergänzende Leistungen der Sozialhilfe benötigen.

Grundsätzlich geben die Selbstbehaltssätze den Betrag vor, der dem Unterhaltsschuldner für die eigene Lebensführung verbleiben muß.

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So wird der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet.

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Wenn ein Kind 18 Jahre alt wird ändert sich unterhaltsrechtlich eine Menge.

Die wichtigste Änderung ist der Wegfall der „elterlichen Sorge“ und damit der Unterteilung in Bar- und Naturalunterhalt. Ab jetzt sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Sie müssen nunmehr anteilig nach der Höhe ihres Einkommens, soweit dieses oberhalb des Selbstbehalts liegt, den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Barmittel decken.

Eine weitere Änderung ist, daß dem Kind auch das Kindergeld, das bisher der betreuende Elternteil, meist die Mutter, erhalten hat,  Kind zusteht. Auch der Unterhaltsrang der volljährigen Kinder ver-        schlechtert sich erheblich. Sie rutschen, mit Ausnahme der privilegierten Volljährigen, auf die ich gleich noch gesondert eingehe, vom 1. in den 4. Rang. D. h., dass sie nun unter Umständen leer ausgehen, dann nämlich, wenn der oder die Unterhaltsschuldner noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangi- gen Unterhaltsgläubigern, wie minderjährigen Kindern ( 1. Rang ) sowie unterhaltsberechtigten Ehepartnern und geschiedenen Ehegatten ( 2. und 3. Rang ) hat und nach der Bedienung dieser vorrangigen Unterhaltsforderungen nicht mehr leistungsfähig hinsichtlich des Volljährigenunterhalts ist.

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Wer kleinere Kinder betreut und trotzdem arbeitet soll laut BGH für seinen Fleiß belohnt werden.

allein erziehende Frau mit Kind II
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Seit der Unterhaltsreform wird von geschiedenen Frauen, die Kinder betreuen, die älter als 3 Jahre sind, grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt. D. h., daß, sobald das jüngste Kind drei Jahre alt ist, ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung der Kinder nur dann und in dem Umfang gegeben ist, in dem nachweislich eine Fremdbetreuung nicht möglich, oder dem Kind aus darzulegenden Gründen nicht zumutbar ist.

Daneben kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB über das dritte Lebensjahr hinaus bestehen, wenn es der Mutter aus in der Ehe liegenden Gründen, also bspw. weil sie auf Wunsch des Ehemannes nicht erwerbstätig war, sondern sich allein der Kinderbetreuung gewidmet hat, nicht oder nur teilweise zumutbar ist, zu arbeiten.

Nunmehr hat der BGH eine aus Sicht der Mütter, die bereit sind die extreme Doppelbelastung einer vollschichtigen Arbeit und der Betreuung von minderjährigen Kindern auf sich zu nehmen, erfreuliche Entscheidung getroffen, wonach diese Mütter oftmals ihr Einkommen nicht voll bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs anrechnen lassen müssen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Trennungsunterhalt: Wer ihn bekommt und wie er berechnet wird.

計算機とカップル
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Sobald sich die Eheleute trennen endet der Familienunterhalt nach § 1360 BGB, aus dem eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung resultiert.

Von nun an hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte gegenüber dem Ehegatten, der über höhere Einkünfte verfügt einen einseitigen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Voraussetzung ist der Bestand einer Ehe und, dass die Ehegatten völlig voneinander getrennt leben und zwar im Sinne des § 1567 BGB. Es darf keine häusliche Gemeinschaft bestehen, was bedeutet, dass die Eheleute die Gemeinsamkeiten in allen Bereichen aufgehoben haben, eben die Trennung von “ Tisch und Bett“.

Offensichtlich ist eine solche Trennung bei Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung erfolgt. Möglich ist aber auch eine Trennung innerhalb der Wohnung. Dann müssen aber die Lebensbereiche so vollständig wie möglich getrennt werden. D. h., die Räume werden jeweils einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung überlassen und hinsichtlich Küche und Bad Nutzungszeiten vereinbart. Gegenseitige Versorgungsleistungen, wie Wäsche waschen und Essen kochen dürfen nicht mehr erbracht werden.

Beim Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage nur der Elementarunterhalt und ab dann auch der Vorsorgeunterhalt geschuldet.

Hinzukommen können weitere unselbständige Unterhaltsteile, wie die Kosten für eine Krankenversicherung, wenn eine Mitversicherung mit dem Unterhaltsschuldner nicht oder nicht mehr besteht, oder auch ein regelmäßig auftretender krankheitsbedingter Mehrbedarf infolge einer chronischen Erkrankung.

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Wer bekommt nachehelichen Unterhalt, wie lange und wieviel?

frau zählt ihr haushaltsgeld
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„Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin.“

Das war früher eine vereinfachte Faustformel.

Doch heute sieht es anders aus. Die Ehe stellt in keinster Weise mehr eine Lebensstandardgarantie dar. Gerade für betreuende Elternteile, insbesondere solche, die Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren zu betreuen haben, führt das neue Unterhaltsrecht oft dazu, dass eine enorme Belastung in Kauf genommen werden muß.

Die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform hat für die Zeit nach der Scheidung den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung normiert. Unterhalt erhält man danach nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen. Auch den gibt es nur dann, wenn im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung die Voraussetzungen eines der Unterhaltstatbestände vorliegen. Tritt die Bedürftigkeit, die einen nachehelichen Unterhalt rechtfertigt, erst nach Rechtskraft der Scheidung ein, besteht kein Unterhaltsanspruch. Wer also z. B. einen Monat nach der Scheidung dauerhaft erkrankt, hat keinen Anspruch nach § 1572 BGB wegen Krankheit. Erkrankt er einen Tag vor Rechtskraft ist der Anspruch gegeben.

Im Jahr 2013 wurden 170.000 Ehen geschieden. Die Folge waren oft erbitterte Auseinandersetzungen über den Unterhalt.

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Kindesunterhalt beim Wechselmodell

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Wenn nach der Trennung die Kinder gleichviel Zeit bei Vater und Mutter verbringen ( z. B. wöchentlich zwischen den Elternteilen wechseln ), dann stellt sich die Frage, ob und von wem Barunterhalt geschuldet ist und wie dieser zu berechnen ist.

Beide Elternteile leisten in dem Fall einen etwa gleichgroßen Anteil an der Betreuung des Kindes, doch dieses braucht ja trotzdem auch noch Geld. Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes, den sogenannten „Betreuungsunterhalt“, kann aber, anders als in den Fällen, in denen das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil nur Umgang mit ihm hat (bspw. jedes zweite Wochenende), keiner der Beiden vom Anderen verlangen.

Richtigerweise wird hier der Unterhalt wie beim volljährigen Kind, das ja keinen Betreuungsbedarf mehr hat (zumindest geht das Gesetz davon aus), berechnet. Der Bedarf ergibt sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Anhand dessen wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufe ermittelt. Daraus ergibt sich, jedenfalls dann wenn beide Elternteile genug verdienen um sich an dem Barunterhalt beteiligen zu können, ein höherer Barunterhaltsbedarf des im Wechselmodell lebenden Kindes als eines Solchen, das von einem Elternteil betreut wird (Residenzmodell).

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Betreuungsunterhalt nach 3 Jahren

Mutter und Tochter blasen Seifenblasen im Garten
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Wann und unter welchen Voraussetzungen Betreuungsunterhalt auch über das 3. Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist.

Hier: Muß ich als Mutter von Kindern über 3 Jahren einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen?

Die Antwort: Wenn Sie wissen, was die maßgeblichen Beurteilungskriterien sind und entsprechend vortragen sehr wahrscheinlich nicht.

In meinem folgenden Artikel beschäftige ich mich mit der Frage, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes geschuldet ist und ob noch ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn mehr gearbeitet wird, als tatsächlich geschuldet ist.

Bereits in einem früheren Blogartikel hatte ich ausgeführt, wann nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist und, dass Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB in bestimmten Fällen auch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus verlangt werden kann.

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Mietkosten für die Ehewohnung nach Trennung – Wer muß zahlen?

Bei einer Trennung verläßt häufig ein Ehepartner von einem Tag auf den anderen die Ehewohnung. Meist bleibt die Frau mit den Kindern in der Wohnung zurück.

Doch muß sie dann auch allein für die Miete aufkommen?

Oftmals ist es ja so, dass die Frau aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht oder nur in Teilzeit arbeitet. Mit ihrem Einkommen kann sie die Miete nicht bestreiten. Doch der Mann ist weg und stellt sich auf den Standpunkt, dass er lediglich Unterhalt zahlen, aber nicht für die Miete aufkommen muß. Er hat ja meist selbst für seine neue Wohnung Mietzahlungen zu leisten.

 

Mit der Frage wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum er dennoch mit für die Mietkosten der ehemals ehegemeinsamen Wohnung aufkommen muß hat sich das OLG Bremen (4 WF 184/15) unlängst beschäftigt.

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Ehegattenunterhalt ohne Grenzen – Gibt es das?

Ehegattenunterhalt bei gehobenen Einkommensverhältnissen

 

Die Höhe des nach Trennung und Scheidung geschuldetetn Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies ist in § 1578 Abs. 1, S. 1 BGB normiert.

Doch wie ist das zu verstehen?

Wenn man aufgrund hoher Einkünfte und eines beträchtlichen Vermögens des Ehepartners während der Ehe in einer Villa lebte, Hausangestellte hatte, Pferde besaß, etc. , hat man dann auch Anspruch darauf, dass der Ehepartner einem diesen Lebensstandard auch nach der Trennung weiter finanziert?

Gibt es Grenzen?

Wenn ja, wo liegen die?

Mit diesen Fragen beschäftige ich mich in der Folge.

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