Sollten Sie als Frau von ihrem Mann/Partner misshandelt werden, so kann ich nur an Sie appellieren, ihn zu verlassen.
Gewaltbereitschaft ist eine behandlungsbedürftige Eigenschaft. Nur eine längerfristige Therapie und kein noch so überzeugendes Versöhnungsangebot gibt dem Täter eine Chance, von der Gewaltbereitschaft loszukommen.
Allein er als Täter trägt die Verantwortung für seine Taten! Wenn Sie Opfer von Gewalt werden, haben Sie zahlreiche tatsächliche und gesetzlich normierte Möglichkeiten, sich zu wehren.
Niemand muss bei einem Gewalttäter ausharren.
Wehren Sie sich!
Tapferkeit ist in diesem Fall dumm.
Gewalt ist auch dann strafbar, wenn sie zwischen Partnern oder Eheleuten geschieht.
Mit einer Anzeige bei jeder Polizeidienststelle oder auch der Staatsanwaltschaft wird ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet.
Seit dem 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten, wodurch die zivilrechtlichen Rechtschutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt deutlich verbessert wurden und die Täter verstärkt zur Verantwortung gezogen werden.
Wenn Sie akut Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, rufen Sie die Polizei. Diese hat unabhängig von einer Strafanzeige oder einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, dem Täter unverzüglich einen Platzverweis zu erteilen, das heißt, ihn aus der Wohnung zu verweisen und gegenüber dem Täter ein Kontaktverbot auszusprechen. In schweren Fällen können sie den Täter auch in Gewahrsam nehmen.
Diese polizeilichen Maßnahmen sind nur für den Zeitraum von einigen Tagen zulässig und dienen der Überbrückung der Zeit, die Sie als Frau benötigen, um weitere Maßnahmen, wie bspw. die Einreichung eines Antrags nach dem Gewaltschutzgesetz bei Gericht, die Suche nach einer anderen Wohnung, oder den Umzug ins Frauenhaus zu bewerkstelligen.
Eine sehr wirksame und anzuratende Maßnahme ist es, unverzüglich, am besten mit Hilfe eines Anwalts, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen.
Sie bekommen hier innerhalb weniger Tage einen Beschluss, der Sie vor Gewalt und Nachstellungen schützt und/oder regelt, dass Ihnen die eheliche oder bisher gemeinsam genutzte Wohnung allein zugewiesen wird.
Das Gewaltschutzgesetz gilt für alle Formen von Lebensgemeinschaften, das heißt für die eheliche, die nicht-eheliche und auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Darüber hinaus gilt es auch im Verhältnis eines gewalttätigen Kindes zu seinen Eltern.
Das Gericht kann, meist auf 6 Monate befristete, Schutzanordnungen erlassen, die bspw. dem Täter verbieten:
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen,
- die Wohnung des Opfers zu betreten,
- Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen, sowohl telefonisch als auch per E-Mail, FAX, SMS, etc.
- im Einzelnen aufgelistete Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, wie bspw. der Arbeitsplatz
Ein Verstoß des Täters gegen eine solche gerichtliche Schutzanordnung ist strafbar.
Bei Eheleuten kann die Ehefrau darüber hinaus, wenn ihr von Seiten ihres Mannes Gewalt angetan wurde, die Zuweisung der ehemals ehelichen Wohnung an sich – und gegebenenfalls die Kinder – nach § 1361 b BGB für die Dauer des Getrenntlebens beantragen. Diese Vorschrift bleibt oft unbeachtet, hat jedoch gegenüber dem Gewaltschutzgesetz den Vorteil, dass hier keine engmaschige Befristung vorgenommen wird, sondern die Zuweisung zumeist bis zur Rechtskraft der Ehescheidung wirksam bleibt.
Die rechtlichen Möglichkeiten sind, dies zeigt bereits diese kurze Auflistung, sehr umfangreich.
Darüber hinaus haben Sie als betroffene Frau, wenn Sie Schutz und Hilfe benötigen, auch die Möglichkeit, in einem Frauenhaus unterzukommen. Die Adresse dieser Frauenhäuser ist nur wenigen Eingeweihten bekannt und Ihr Mann/Partner hat keine Möglichkeit, Sie dort zu belästigen.
Circa 45.000 Frauen und etwa gleich viel Kinder finden jährlich in den deutschen Frauenhäusern, von denen es bundesweit rund 350 gibt, Aufnahme und Unterstützung.