Die Punktereform ist zum 01.05.2014 in Kraft getreten.
2 Punkte werden beispielsweise für folgende Straftaten und besonders sicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten verhängt:
- Fahren in die falsche Fahrtrichtung, Rückwärtsfahren oder rechtswidriges Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
- Missachtung der Wartepflicht an einem Bahnübergang
- Beteiligung an einem Autorennen/Straßenrennen
- Nichtbeachtung von Wechsellichtzeichen oder einem roten Dauerlichtzeichen mit Gefährdung und Sachbeschädigung oder wenn Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde auf Rot geschaltet war
- Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, wobei der Abstand weniger als 3/10, 2/10 oder 1/10 des halben Tachowertes betragen hat
- Nichtbeachtung von Überholverboten
- Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 41 km/h über 70 km/h
- Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 31 km/h bis über 70 km/h
- Kennzeichenmissbrauch – vorausgesetzt es wurde kein Fahrverbot angeordnet –
- unterlassene Hilfeleistung bei Anordnung eines Fahrverbotes
- Nötigung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung soweit für diese Straftaten ein Fahrverbot angeordnet wurde
- Trunkenheit im Verkehr
- Alkohol am Steuer bei einer Blutalkoholkonzentration vom 0,5 Promille oder mehr
- Drogen am Steuer
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Gefährdung des Straßenverkehrs und gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- etc. (die Aufstellung ist nicht vollständig)
Wofür es 3 Punkte gibt und wie alte Punkte umgerechnet werden, erfahren Sie auf Seite 3.