Das Betreuungsgeld: „Motivator zur Eigenbetreuung, oder eher ein untauglicher Versuch?„

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Grundlagen und Auswirkungen des zum 01.08.2013 eingeführten Betreuungsgeldes

Mit der Einführung des Betreuungsgeldes zum 01.08.2013 hat der Bund das Ziel der staatlichen Familienförderung in der Weise umgesetzt, dass Eltern, die ihre Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren betreuen und nicht in staatliche geförderten Einrichtungen betreuen lassen, eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Gezahlt wird das Betreuungsgeld ab dem 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats und damit maximal für die Dauer von 22 Monaten.

Es schließt nahtlos an das Elterngeld an, das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG eine Rahmenbezugszeit von 14 Monaten hat.
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Was Ihnen als betreuendem Elternteil an Unterhalt für Ihre minderjährigen Kinder zusteht

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Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils.

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Bemessungsgrundlage sind die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle, von denen das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht wird.

Von diesem Grundsatz der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils wird nur dann abgewichen, wenn der betreuende Elternteil über ein erheblich höheres Einkommen verfügt, als der nicht betreuende Elternteil. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung in einem Fall, in dem der betreuende Elternteil über ein ca. dreimal höheres Nettoeinkommen verfügte, als der grundsätzlich barunterhaltspflichtige Elternteil entschieden, dass dieser betreuende Elternteil dann auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufzubringen hat (BGH FamRZ 2013, S. 1558, 1561).

Bei unterhalb dieser Schwelle liegenden, ebenfalls wesentlich höheren Einkünften des betreuenden Elternteils kann eine Quotenberechnung erfolgen, die dazu führt, dass auch der betreuende Elternteil einen Teil des Barunterhalts zu gewährleisten hat. Dies liegt dann im Ermessen des Gerichts.
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Mehr- und Sonderbedarf des Kindes

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Was ist, wenn Ihnen Kosten für Ihr Kind entstehen, die mit dem Tabellenunterhalt nicht abgedeckt werden können?

Mehrbedarf
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1. Mehrbedarf

In § 1610 BGB ist der Lebensbedarf des Kindes definiert.

Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfällt und das Übliche an Aufwand übersteigt, so dass er mit dem Tabellenunterhalt nicht, bzw. nicht vollständig, abgedeckt werden kann.

Darüber hinaus muss Mehrbedarf kalkulierbar, das heißt, der Höhe nach bezifferbar sein.
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Ihr Recht auf Umgang mit Ihrem Kind

Sie haben sich getrennt und Ihr Kind lebt nicht bei Ihnen? Dann sollten Sie den folgenden Artikel über Ihr Recht auf Umgang lesen.

Vater und Tochter - Umgangsrecht
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Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Grundgesetzes und hier des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Im BGB ist die zentrale Vorschrift zum Umgangsrecht der § 1684 Abs. 1. Er lautet:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Sie als Umgangsberechtigter haben dementsprechend ein Anspruch darauf, dass Ihnen der Umgang Ihrem Kind/Ihren Kindern ermöglicht wird.
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Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Das sollten Sie als Eltern über das Sorgerecht für Ihre gemeinsamen Kinder nach Trennung und Scheidung wissen

Foto: klickerminth - Fotolia
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Das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz sieht als Regelfall das gemeinsame Sorgerecht vor.

Die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil ist seit dem die Ausnahme und wird nur dann vorgenommen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Anmerken möchte ich Folgendes:

Kinder sind die Hauptleittragenden, wenn die Eltern sich trennen. Sie verlieren einen Elternteil als ständige Bezugsperson.
Leider werden Kinder nach der Trennung oft auch instrumentalisiert und regelrecht zur Handelsware. In ihrer persönlichen Betroffenheit und ihrem Schmerz anlässlich der Trennung gelingt es vielen Eltern nicht, Paar- und Elternebene zu trennen und das Wohl ihrer Kinder nachhaltig im Blick zu behalten.

Es herrscht zwischen den Fachkreisen Einigkeit darüber, dass für Kinder nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich beide Elternteile gleich wichtig sind. Vor diesem Hintergrund kann auch ich, selbst Mutter und nunmehr seit fast zwanzig Jahren im Familienrecht tätig, nur an Eltern appellieren (von Ausnahmefällen einmal abgesehen) zu versuchen, unabhängig von Ihrem persönlichen Animositäten im Hinblick auf Ihr Kind/Ihre Kinder einvernehmliche Lösungen zu finden und das Wohl Ihrer Kinder im Auge zu behalten.
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Umgangsrecht – Ausschluss, Aussetzung und Vereitelung

Wann kann das Umgangsrecht ausgeschlossen oder ausgesetzt werden und was geschieht, wenn das Umgangsrecht vereitelt wird?

Foto: JackF – FotoliaWie ich letzte Woche bereits erläutert habe steht das Umgangsrecht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG).

Daraus folgt, dass ein Ausschluss oder auch eine Aussetzung des Umgangs nur dann erfolgen darf, wenn dies zum Wohle des Kindes geboten ist.

§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB lautet: „Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Der schwerst mögliche Eingriff in das Umgangsrecht ist der Ausschluss desselben. Dieser ist nur zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen und/oder seelischen Entwicklung des Kindes gerechtfertigt (BGH FamRZ 1988, S. 711; OLG Köln FamRZ 2003, S. 952).

Das Gericht hat den zur Abwendung einer Gefährdung geringst möglichen Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen.
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Gewalt in der Familie

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1. Überblick:

Betroffene von häuslicher Gewalt sind überwiegend Frauen und Kinder. Aber auch in homosexuellen Beziehungen kommt es häufig zu häuslicher Gewalt.

Darüber hinaus werden auch Männer – wenn auch deutlich seltener als Frauen – in heterosexuellen Beziehungen manchmal von ihren Partnerinnen misshandelt.

Aktuelle Studien und Befragungen belegen, dass jede 4. Frau Opfer häuslicher Gewalt wird. Die rund 350 Frauenhäuser in Deutschland haben einen erschreckend hohen Zulauf.
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Gewalt gegen Kinder in der Familie

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und welche Folgen das für die betroffenen Kinder im weiteren Leben haben kann.

Foto: dmitrimaruta – FotoliaKindesmisshandlung ist definiert als eine „nicht zufällige körperliche und/oder seelische Schädigung, welche zu Verletzungen, Entwicklungsstörungen oder sogar zum Tode führt“.

Sie kann in Form körperlicher Gewalt, seelischer Gewalt, Vernachlässigung und in der Form des sexuellen Missbrauchs geschehen.

Tatort ist die eigene Familie oder das nahe Familienumfeld.

Statistiken belegen, dass auch heute noch knapp ¼ aller 6 – 16 jährigen mit Gewalt aufwachsen – das sind fast 3 Millionen Kinder in Deutschland. Körperliche Gewalt wird von Eltern auch heute zum Teil immer noch als legitimes Mittel zur Erziehung angesehen.

Dies, obwohl im November 2000 § 1631 Abs. 2 BGB in Kraft getreten ist, welcher lautet: „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Jedes Kind hat damit ein gesetzlich normiertes Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.
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Gemeinsames Sorgerecht – auch bei Zerstrittenheit der Eltern

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Eltern im Streit
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Das Gesetz sieht als Regelfall auch nach Trennung und Scheidung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die ehegemeinsamen Kinder vor.

Ein Kriterium für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist bei gerichtlichen Entscheidungen die fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern.

Aufgrund dessen wird oftmals in Sorgerechtsstreitigkeiten von dem das alleinige Sorgerecht beantragenden Elternteil vorgetragen, dass aufgrund grundlegender Meinungsverschiedenheiten und ständiger Auseinandersetzungen mit dem anderen Elternteil hinsichtlich der Erziehung und Betreuung des Kindes die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten ist.
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Das OLG Hamm stellt klar: Unterhaltsschuldner ist der rechtliche Vater

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Bild: freshidea – FotoliaGemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Nicht maßgeblich ist dementsprechend, ob der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist.

Das OLG Hamm stellt klar, dass diese gesetzliche Vermutung nur durch eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft aufgehoben werden kann.

Gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren nach dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen Kenntnis erhalten hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen, angefochten werden.

In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der rechtliche Vater diese Anfechtungsfrist versäumt, so dass seine Vaterschaftsanfechtungsklage ohne Erfolg blieb.

Obwohl er inzwischen geschieden war und seine Ex-Frau den biologischen Vater des Kindes geheiratet hatte und das Kind nur den biologischen Vater als Vater akzeptierte, musste der rechtliche Vater weiterhin Unterhalt für „sein Kind“ zahlen. (OLG Hamm Az.: 2 WF 190/13).
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