Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Das sollten Sie als Eltern über das Sorgerecht für Ihre gemeinsamen Kinder nach Trennung und Scheidung wissen

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Das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz sieht als Regelfall das gemeinsame Sorgerecht vor.

Die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil ist seit dem die Ausnahme und wird nur dann vorgenommen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Anmerken möchte ich Folgendes:

Kinder sind die Hauptleittragenden, wenn die Eltern sich trennen. Sie verlieren einen Elternteil als ständige Bezugsperson.
Leider werden Kinder nach der Trennung oft auch instrumentalisiert und regelrecht zur Handelsware. In ihrer persönlichen Betroffenheit und ihrem Schmerz anlässlich der Trennung gelingt es vielen Eltern nicht, Paar- und Elternebene zu trennen und das Wohl ihrer Kinder nachhaltig im Blick zu behalten.

Es herrscht zwischen den Fachkreisen Einigkeit darüber, dass für Kinder nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich beide Elternteile gleich wichtig sind. Vor diesem Hintergrund kann auch ich, selbst Mutter und nunmehr seit fast zwanzig Jahren im Familienrecht tätig, nur an Eltern appellieren (von Ausnahmefällen einmal abgesehen) zu versuchen, unabhängig von Ihrem persönlichen Animositäten im Hinblick auf Ihr Kind/Ihre Kinder einvernehmliche Lösungen zu finden und das Wohl Ihrer Kinder im Auge zu behalten.
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Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern im Zugewinnausgleich

Schenkung
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Ein immer wieder leidiges Thema ist die Frage, wie während der Ehe von den Eltern eines der Ehegatten getätigte finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen sind.

Schenkungen, die ein Angehöriger während der Ehe an die Ehegatten vornimmt, erhöhen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB das Anfangsvermögen des Beschenkten dann, wenn sie zur Vermögensbildung dienen sollen und nicht zur Deckung laufender Kosten.
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Wenn das Fortbestehen der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte ist

Wenn das Fortbestehen der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte ist, können Sie sofort geschieden werden.

Ehe unzumutbar
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Grundsätzlich ist die Vollendung des Trennungsjahres die maßgebliche Scheidungsvoraussetzung.

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten geschieden werden wollen.

Ebenso ist nach Ablauf des Trennungsjahres eine Ehescheidung auch gegen den Willen eines Ehepartners möglich, wenn das Gericht feststellt, dass die Ehe zerrüttet ist.

Im Regelfall kann dementsprechend ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.

Nur dann, wenn das Fortbestehen des „rechtlichen Ehebandes“ für einen Ehepartner unzumutbar ist, kann und wird eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Dies ergibt sich aus § 1565 Abs. 2 BGB.

Dies setzt voraus, dass ein objekiver Beobachter ohne weiteres nachvollziehen kann, warum es für den Betroffenen unzumutbar ist, weiter mit dem Ehepartner verheiratet zu sein.
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So wird Ihr Anfangsvermögen ermittelt:

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Anlässlich einer Ehescheidung wird (auf Antrag) der Zugewinn gemäß § 1372 BGB nach den §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen.

Als Zugewinn bezeichnet man den Betrag, um welchen das Endvermögen das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten übersteigt.

Das Anfangsvermögen ist nach der Legaldefinition des § 1374 Abs. 1 BGB dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung, das heißt am Tage der standesamtlichen Trauung, gehört.

Wenn zu diesem Zeitpunkt die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, so ergibt sich ein negatives Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 3 BGB).
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Halt! Bevor Sie einen Ehevertrag unterschreiben, lesen Sie das hier.

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Trotz einer eindeutigen extremen Benachteiligung der Ehefrau durch die ehevertraglichen Regelungen hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.05.2014 – II 1 UF 66/13) den zwischen den Eheleuten geschlossenen Ehevertrag für wirksam erachtet.

Die Beteiligten schlossen, wobei sie sich darüber einig waren, dass sie demnächst Kinder haben wollten, vor ihrer Heirat einen Ehevertrag.

Der zukünftige Ehemann war vermögend, während die zukünftige Ehefrau über keinerlei Vermögen verfügte, lediglich eine Schneiderlehre absolviert hatte und als Verkäuferin in einer Boutique arbeitete.
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Was kostet mich die Scheidung?

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Geld und Liebe
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Gesetzlich geregelt sind die Kosten des Scheidungsverfahrens im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, dem FamGKG.

Geringere Kosten, als dort normiert dürfen seitens des Anwalts nicht vereinbart werden, Mehrforderungen sind möglich, jedoch nur in Form von Honorarvereinbarungen, d. h., sie bedürfen der Zustimmung des Mandanten.

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert (Streitwert).

Dieser wird wie folgt ermittelt:

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Die vertragliche Vereinbarung einer Brautgabe ist unwirksam

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Die Eheleute hatten im Iran geheiratet und anläßlich der Eheschließung vertraglich vereinbart, daß der Ehemann seiner Ehefrau für den Fall der Trennung eine Brautgabe im Wert von über 180.000,- € ( 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold ) zahlt.

Diese Brautgabe sollte der Ehemann seiner Frau für die Erfüllung der ehelichen Pflichten und für ihre finanzielle Absicherung nach der Trennung zahlen.

Als es dann zur Trennung kam, weigerte sich der Mann, den vereinbarten Betrag zu zahlen. Er begründete das damit, daß er den Anspruch durch geschenkten Schmuck und Grundstücksanteile während bestehen- der Ehe schon mehr als erfüllt habe. zudem habe seine Frau Ehebruch begangen, welcher nach iranischem Recht seine Leistungspflicht hinsichtlich der geforderten Brautgabe ausschließe. Letzten Endes habe er dieses Versprechen auch nicht ernst gemeint.

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Warum trennen sich nach Weihnachten so viele Paare?

                                                                                              Alle Jahre wieder:

Nach Weihnachten haben wir als Familienrechtler Hochkonjunktur.

Die Rate der Scheidungswilligen steigt rapide an. Im Jahr 2010 wurden bspw. beim Anwaltssuchdienst des Deutschen Anwaltvereins (DAV), anwaltsauskunft.de ,im Januar 1.492 Abfragen nach dem Rechtsgebiet Familienrecht und im Familienrecht tätigen Anwälten registriert. In den anderen Monaten erfolgten nur durchschnittlich 1.100 Abfragen.

D. h., daß die Steigerungsrate im Januar bei 35% lag.

Warum ist das so?

Irgend etwas muß da ja an Weihnachten gewaltig schief laufen.

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Scheidungskosten sind (wohl) doch noch steuerlich absetzbar

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Eheringe
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Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG wurden Scheidungskosten von den Finanzämtern nicht mehr als abzugsfähig anerkannt.

In der Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 heißt es:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass es für einen Steuerpflichtigen von existenzieller Bedeutung sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Aus diesem Grund seien auch die Anwalts- und Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens weiterhin absetzbar. Nur so könne die Vorschrift ausgelegt werden, zumal die Formulierung „existenzielle Bedeutung“ einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1996 entstamme, in welcher explizit die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei.

Diese Wertungen habe der Gesetzgeber zusammen mit der Formulierung („…Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren…..“) übernommen und damit auch die Anerkennung von Scheidungskosten als besondere Belastung. Dies sei auch aus einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zu schließen, wonach die Anerkennung von Prozesskosten auf den „bisherigen engen Rahmen“ beschränkt bleiben sollten, wozu unstreitig auch die Scheidungskosten gehörten.

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Wer bekommt nachehelichen Unterhalt, wie lange und wieviel?

frau zählt ihr haushaltsgeld
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„Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin.“

Das war früher eine vereinfachte Faustformel.

Doch heute sieht es anders aus. Die Ehe stellt in keinster Weise mehr eine Lebensstandardgarantie dar. Gerade für betreuende Elternteile, insbesondere solche, die Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren zu betreuen haben, führt das neue Unterhaltsrecht oft dazu, dass eine enorme Belastung in Kauf genommen werden muß.

Die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform hat für die Zeit nach der Scheidung den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung normiert. Unterhalt erhält man danach nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen. Auch den gibt es nur dann, wenn im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung die Voraussetzungen eines der Unterhaltstatbestände vorliegen. Tritt die Bedürftigkeit, die einen nachehelichen Unterhalt rechtfertigt, erst nach Rechtskraft der Scheidung ein, besteht kein Unterhaltsanspruch. Wer also z. B. einen Monat nach der Scheidung dauerhaft erkrankt, hat keinen Anspruch nach § 1572 BGB wegen Krankheit. Erkrankt er einen Tag vor Rechtskraft ist der Anspruch gegeben.

Im Jahr 2013 wurden 170.000 Ehen geschieden. Die Folge waren oft erbitterte Auseinandersetzungen über den Unterhalt.

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