Elternunterhalt

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Immer häufiger kommt es vor, dass Kinder auf die Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Dies geschieht zumeist nicht durch die Eltern direkt, sondern seitens der Träger der Sozialhilfe.

Ein häufiger Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Oftmals reichen hier die Einkünfte und das Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils nicht zur Deckung der Kosten des Pflegeheims aus.

In diesen Fällen wird vorrangig zunächst – falls vorhanden – der Ehegatte des Pflegebedürftigen auf Unterhalt in Anspruch genommen. Ist dieser jedoch nicht leistungsfähig, oder nicht vorhanden, wenden sich die Träger der Sozialhilfe an das Kind/die Kinder.

Es wird zunächst umfangreich Auskunft über die Einkünfte und Vermögen des Kindes und dessen Ehepartners verlangt. Derart in Anspruch genommene Kinder wenden sich häufig an mich.
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Aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB

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OLG Düsseldorf – 1. FamS., Beschluss vom 17.12.2013 – II – 1 U 180/13

Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung verdeutlicht, dass eine Frau, die ein Kind zu betreuen hat, welches älter als drei Jahre ist, – im vorliegenden Fall handelt es sich um einen fünfjährigen Sohn – nicht verpflichtet ist, die gesamte Zeit, in welcher sich das Kind in einer Fremdbetreuung (z.B. Kinderhort) befindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nutzen muss. Unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung ist sie berechtigt, einen Teil dieser Zeit auch für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe und Haushaltstätigkeiten zu verwenden. Ihr muss die Möglichkeit eröffnet werden, während der Zeit, in der das Kind zu Hause ist, sich auch der Betreuung desselben widmen zu können.
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Das Betreuungsgeld: „Motivator zur Eigenbetreuung, oder eher ein untauglicher Versuch?„

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Grundlagen und Auswirkungen des zum 01.08.2013 eingeführten Betreuungsgeldes

Mit der Einführung des Betreuungsgeldes zum 01.08.2013 hat der Bund das Ziel der staatlichen Familienförderung in der Weise umgesetzt, dass Eltern, die ihre Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren betreuen und nicht in staatliche geförderten Einrichtungen betreuen lassen, eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Gezahlt wird das Betreuungsgeld ab dem 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats und damit maximal für die Dauer von 22 Monaten.

Es schließt nahtlos an das Elterngeld an, das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG eine Rahmenbezugszeit von 14 Monaten hat.
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Was Ihnen als betreuendem Elternteil an Unterhalt für Ihre minderjährigen Kinder zusteht

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Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils.

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Bemessungsgrundlage sind die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle, von denen das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht wird.

Von diesem Grundsatz der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils wird nur dann abgewichen, wenn der betreuende Elternteil über ein erheblich höheres Einkommen verfügt, als der nicht betreuende Elternteil. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung in einem Fall, in dem der betreuende Elternteil über ein ca. dreimal höheres Nettoeinkommen verfügte, als der grundsätzlich barunterhaltspflichtige Elternteil entschieden, dass dieser betreuende Elternteil dann auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufzubringen hat (BGH FamRZ 2013, S. 1558, 1561).

Bei unterhalb dieser Schwelle liegenden, ebenfalls wesentlich höheren Einkünften des betreuenden Elternteils kann eine Quotenberechnung erfolgen, die dazu führt, dass auch der betreuende Elternteil einen Teil des Barunterhalts zu gewährleisten hat. Dies liegt dann im Ermessen des Gerichts.
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Mehr- und Sonderbedarf des Kindes

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Was ist, wenn Ihnen Kosten für Ihr Kind entstehen, die mit dem Tabellenunterhalt nicht abgedeckt werden können?

Mehrbedarf
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1. Mehrbedarf

In § 1610 BGB ist der Lebensbedarf des Kindes definiert.

Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfällt und das Übliche an Aufwand übersteigt, so dass er mit dem Tabellenunterhalt nicht, bzw. nicht vollständig, abgedeckt werden kann.

Darüber hinaus muss Mehrbedarf kalkulierbar, das heißt, der Höhe nach bezifferbar sein.
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Familienrechtliche Ansprüche

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Familienrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Unterhaltsansprüche können Sie auch ohne Einschaltung der Gericht titulieren lassen und damit ein Vollstreckungstitel schaffen.

Familienrechtliche Beratung
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Die bekannteste Möglichkeit ist, zur Schaffung eines vollstreckbaren Kindesunterhaltstitels, eine Jugendamtsurkunde errichten zu lassen.

So kann der Schuldner von Kindesunterhalt ohne Kosten hierfür aufwenden zu müssen, eine vollstreckbare Urkunde errichten, in er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.

Der Elternteil, der minderjährige Kinder betreut, hat per se einen Anspruch auf die Erstellung eines vollstreckbaren Titels hinsichtich des ihm für die minderjährgen Kinder zustehenden Unterhaltes. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner den geschuldeteten Unterhalt regelmäßig und vollständig zahlt.
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Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter

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Betreuungsunterhalt
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Das OLG Karlsruhe hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem eine nicht verheiratete Mutter über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt begehrte.

Das Kind war im Oktober 2010 geboren worden und zu 100% schwerbehindert. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet und lebten auch nicht in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft.

Die Kindesmutter unterbrach wegen der Schwangerschaft und Geburt des Kindes ihr Lehramtsstudium. Dies nahm sie dann, als die Betreuung des Kindes gesichert war, wieder auf. Das Kind wurde seit September 2012 in einer speziellen Kindertagesstätte für behinderte Kinder von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr betreut. Die Tagesstätte selbst ist von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Ab 15.00 Uhr übernimmt die Kindesmutter nach ihrem Vortrag die Betreuung.

Der Kindesvater hat sein Studium ohne Unterbrechung zügig beendet und ist seit Dezember 2011 erwerbstätig.

Nach dem er zuerst bis einschließlich Oktober 2012 Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter zahlte, stellte er dann ab November 2012 die Zahlung ein.
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Das OLG Hamm stellt klar: Unterhaltsschuldner ist der rechtliche Vater

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Bild: freshidea – FotoliaGemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Nicht maßgeblich ist dementsprechend, ob der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist.

Das OLG Hamm stellt klar, dass diese gesetzliche Vermutung nur durch eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft aufgehoben werden kann.

Gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren nach dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen Kenntnis erhalten hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen, angefochten werden.

In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der rechtliche Vater diese Anfechtungsfrist versäumt, so dass seine Vaterschaftsanfechtungsklage ohne Erfolg blieb.

Obwohl er inzwischen geschieden war und seine Ex-Frau den biologischen Vater des Kindes geheiratet hatte und das Kind nur den biologischen Vater als Vater akzeptierte, musste der rechtliche Vater weiterhin Unterhalt für „sein Kind“ zahlen. (OLG Hamm Az.: 2 WF 190/13).
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Trennungsunterhalt gibt es nicht zeitlich unbegrenzt.

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Scheidung
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Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, der ein geringes oder gar kein Einkommen hat, gegenüber seinem Ehepartner nach der Trennung einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.

Bemessungsgrundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse, d. h., die Einkünfte, die die Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens zuletzt erzielt haben. Abzuziehen hiervon sind die Verbindlichkeiten, wie z.B. Darlehensraten.

Während der Trennung ist der minderverdienende Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten. Dies wird aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität abgeleitet, der nach der Rechtsprechung der Obergerichte nach der Trennung fortwirkt.

Doch gilt dieser Grundsatz nicht unbegrenzt.

In einem vom OLG Bamberg letztinstanzlich zu entscheidenden Fall hatte der getrenntlebende Ehemann zehn Jahre nach erfolgter Trennung Unterhalt gegenüber der Ehefrau geltend gemacht.

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Kein Unterhalt für Frauen, die zu Unrecht behaupten, der Mann mißbrauche die Tochter

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Leider geschieht es öfter einmal, daß Frauen, oft aus eigener Verletztheit und Wut in Bezug auf den Expartner, diesem fälschlicherweise unterstellen, daß er die gemeinsame Tochter mißbraucht hat.

Gleichwohl wird dann aber von dem vermeintlichen Kinderschänder Unterhalt verlangt.

In einem solchen Fall hat das OLG Hamm nunmehr entschieden, daß, wer zu Unrecht nachhaltig derart schwere Vorwürfe gegen den Ehemann und Unterhaltsgläubiger erhebt, seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat.

Die Ehefrau hatte nach der Trennung der Beteiligten im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens behauptet, ihr Mann habe die damals ca. sechsjährige Tochter mißbraucht.

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