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Eheverträge

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Der Ehevertrag

Ein Ehevertrag bildet die Grundlage für eine verantwortungsvolle Gestaltung der rechtlichen Auswirkungen einer Ehe, insbesondere im Falle einer Scheidung.
Er schafft Klarheit und verhindert oft langwierige und emotional belastende Auseinandersetzungen im Scheidungsfall.

Durch einen Ehevertrag können Vermögenswerte wirksam vor einer möglichen Aufteilung geschützt werden.

Die gesetzlichen Regelungen im Familienrecht spiegeln nicht immer die heutige Realität einer modernen Ehe wider. Im Gegensatz zu vielfältigen Vorannahmen kann ein Ehevertrag ein wichtiges Instrument sein, um die Interessen beider Ehepartner in vertraglicher Form abzusichern.

Um die Bedeutung eines Ehevertrags zu verdeutlichen, sollten die Konsequenzen einer Scheidung betrachtet werden:

1

Im Falle einer Scheidung hat der Ehepartner mit geringerem oder keinem Vermögen Anspruch auf die Hälfte des ehelichen Zugewinns des anderen Ehepartners ( §§ 1371 ff BGB).

2

Dieser Anspruch wird sofort mit Rechtskraft der Scheidung fällig ( § 1378 BGB)

3

Bei Vorhandensein eines Unternehmens wird dessen voller Verkehrswert bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt ( § 1376 BGB ).

4

Die Bewertung des Unternehmens erfordert oft kostspielige Sachverständigengutachten und kann zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.

5

Die Trennung und Scheidung ziehen oft Unterhaltsansprüche in beträchtlicher Höhe nach sich. Eine rechtliche Obergrenze für die Unterhaltshöhe gibt es nicht.

Wissenswertes zum Ehevertrag

Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag ist immer dann sinnvoll, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht den tatsächlichen Umständen der Ehe entsprechen oder wenn eine individuelle Regelung gewünscht ist.

Ein Ehevertrag ist besonders wichtig, wenn ein erhebliches Vermögensgefälle zwischen den Ehepartnern besteht.

Beispiele für typische familiäre Konstellationen, in welchen ein Ehevertrag sinnvoll oder notwendig ist:

Wenn ein Ehepartner bedeutendes Betriebsvermögen besitzt, ist es ratsam, dieses Vermögen vom Zugewinnausgleich auszunehmen oder den Unternehmenswert vertraglich festzulegen, um die Existenz des Unternehmens bei einer Scheidung zu schützen. Auch Regelungen zum Geschiedenenunterhalt und Versorgungsausgleich können hier relevant sein. Die Inhalte des Ehevertrags müssen individuell unter Berücksichtigung von Vermögen, Familienplanung und weiteren Faktoren erarbeitet werden.

Ein Ehepartner, der ein beträchtliches Vermögen in die Ehe einbringt, möchte oft sicherstellen, dass künftige Wertsteigerungen dieses Vermögens nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Dies ist besonders der Fall, wenn es sich um Vermögen handelt, das bereits vor der Ehe erworben wurde.

 Wenn beide Ehepartner finanziell unabhängig voneinander sind und keinen Kinderwunsch haben, kann es sinnvoll sein, die gesetzlichen Scheidungsfolgen wie Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie nachehelichen Unterhalt vertraglich auszuschließen. Bei einem Kinderwunsch kann dieser Ausschluss unter der Bedingung der Geburt eines Kindes vereinbart werden, um den betreuenden Ehepartner abzusichern.

Wissenswertes zum Ehevertrag

Was regelt ein Ehevertrag?

Ein wichtiger Bestandteil eines Ehevertrags ist die Festlegung des passenden Güterstandes. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann für Unternehmer problematisch sein.

Alternativ können Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Die Wahl des richtigen Güterstandes dient dem Schutz des Vermögens und berücksichtigt auch steuerliche und erbrechtliche Aspekte.

Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Altersvorsorge kann im Vertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Es ist zu beachten, dass ein reiner Ausschluss des Versorgungsausgleichs später unwirksam werden kann, wenn sich die Lebensumstände anders entwickeln als bei Vertragsabschluss angenommen.

Die Bedingungen für Unterhaltsansprüche, ihre Höhe und Dauer können im Vertrag festgelegt werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Betreuungsunterhalt (bei gemeinsamen Kindern) oder Unterhalt aufgrund von Alter oder Krankheit ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss kann die Gesamtwirksamkeit des Vertrags beeinträchtigen.

Der Ehevertrag kann auch Regelungen zur Vermögensverwaltung und anderen individuellen Angelegenheiten enthalten.

Wissenswertes zum Ehevertrag

Wer sollte den Ehevertrag erstellen?

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, daher ist die Beteiligung eines Notars notwendig. Ein Notar gewährleistet die rechtliche Zulässigkeit der Vereinbarung, vertritt jedoch nicht die Interessen des jeweiligen Ehegatten.

Ein Rechtsanwalt hingegen vertritt die Interessen seines Mandanten und setzt diese im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten durch. Für eine individuelle und maßgeschneiderte vertragliche Regelung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Familienrecht.

Für die Errichtung des Ehevertrages durch einen Rechtsanwalt und die notarielle Beurkundung des Vertrages fallen Rechtsanwalts- und Notargebühren an.

Die Höhe der anwaltlichen Gebühren ist mit dem Rechtsanwalt frei verhandelbar. In der Regel orientiert sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand und/oder dem Wert des betroffenen Vermögens und Einkommens. Es kann jedoch auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

Die Kosten für den beurkundenden Notar sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Geschäftswert.

Beispiele:

Gegenstandswert                                 Gebühr

500.000    EUR                                     1.870 EUR

1.000.000 EUR                                     3.470 EUR

5.000.000 EUR                                   16.270 EUR

Eheverträge unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle, durch die die Vertragsfreiheit eingeschränkt wird.

Es ist daher eine sorgfältige Auswahl und Formulierung der einzelnen Regelungen des Vertrages notwendig, um eine Unwirksamkeit desselben oder einzelner Klauseln zu verhindern.

Dabei sind güterrechtliche Vereinbarungen nahezu uneingeschränkt möglich, während der Kindesunterhalt, der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung eines Kindes bis zum Alter von drei Jahren, der Unterhalt wegen Alter und Krankheit, und auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur eingeschränkt zur Disposition der Ehegatten stehen.

Der Bundesgerichtshof prüft Eheverträge darauf, ob eine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorliegt.

Auf objektiver Seite wird überprüft, ob eine einseitige Lastenverteilung vorliegt, d.h. ein Ehegatte durch den Ehevertrag im Hinblick auf die ohne Ehevertrag bestehenden gesetzlichen Regelungen extrem benachteiligt ist.

Auf der subjektiven Seite wird geprüft, ob der benachteiligte Ehegatte sich bei Vertragsschluss in einer massiv unterlegenen Position befand.

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Häufige Fragen

Zum Bereich Eheverträge

In einem Ehevertrag regelt man die rechtlichen Folgen einer Scheidung. Es treten dann die im Ehevertrag gemeinsam vereinbarten Regelungen an die Stelle der gesetzlichen Folgen hinsichtlich Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, etc.

In einem Ehevertrag regelt man die rechtlichen Folgen einer Scheidung. Es treten dann die im Ehevertrag gemeinsam vereinbarten Regelungen an die Stelle der gesetzlichen Folgen hinsichtlich Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, etc.

Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit eines Ehevertrags ist die notarielle Beurkundung. Ein Anwalt muss also nicht notwendigerweise eingeschaltet werden. Dies ist jedoch sinnvoll, wenn die Ehepartner unterschiedliche wirtschaftliche Ausgangssituation haben und der Ehevertrag das Vermögen eines Ehegatten schützen soll. Eine auf die Erstellung von Eheverträgen spezialisierter Anwalt kann zudem Wechselwirkungen steuerrechtlicher und erbrechtlicher Art berücksichtigen. Er vertritt zudem Ihre Interessen uns nicht neutral, wie ein Notar.

Ein Ehevertrag ist dann unwirksam, bzw. anfechtbar, wenn ein Ehegatte bei Vertragsschluss stark benachteiligt oder getäuscht wurde und sich zu dem anderen Ehepartner in einer unterlegenen Situation befand.

Durch die Gütertrennung entfällt der Zugewinnausgleich. Es behält somit im Falle einer Scheidung jeder sein erwirtschaftetes Vermögen.

Diese Rechtsfolge tritt bei der Gütertrennung jedoch auch bei dem Tod eines Ehegatten ein, was in der Regel nicht erwünscht ist, zumal der Zugewinnausgleich von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Daher ist in den meisten Fällen eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vorzugswürdig, die den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausschließt, oder das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausnimmt.

Neben finanziellen Regelungen zum Güterstand, Unterhaltszahlungen und erbrechtlichen Angelegenheiten können auch individuelle Vorstellungen zur Ehe hier festgehalten werden.

Der eindeutige Vorteil eines Ehevertrages ist, dass Sie individuell auf Ihre Ehe zugeschnittene Rechtsfolgen vereinbaren können.

Ein Nachteil ist, dass, wenn sich die dem Vertrag zugrunde liegende Lebensplanung ändert, Regelungen im Ehevertrag dann nicht mehr passend sein können. In solchen Fällen muss der Ehevertrag angepasst oder angefochten werden.

Dies ist problemlos möglich, wenn beide Ehepartner dem zustimmen. Einseitig kann der Vertrag nur angefochten werden.

Als Frau eines Unternehmers oder vermögenden (zukünftigen) Ehemannes müssen Sie darauf achten, dass auch Sie im Falle einer Scheidung ausreichend abgesichert sind. Sie sollten sich in jedem Fall von einem Fachanwalt im Familienrecht beraten lassen, bevor Sie einen Ehevertrag unterzeichnen.

Es kann ehe vertraglich der Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart werden. Insbesondere wenn beide Ehepartner ein annähernd gleich hohes Einkommen während der Ehe erzielt haben, ist dies bei einer anstehenden Scheidung sinnvoll, da das Scheidungsverfahren hierdurch erheblich verkürzt wird.

Ein Ehevertrag kann jederzeit auch bei bestehender Ehe abgeschlossen werden.

Die Kosten für die Erstellung eines Ehevertrages richten sich grundsätzlich nach dem in dem Ehevertrag geregelten Vermögen.

Die Kosten des mit der Erstellung beauftragten Rechtsanwalts richten sich nach dessen Gebührenordnung oder nach der mit diesen getroffenen Honorarvereinbarung. Die Kosten des Notars richten sich nach der notariellen Gebührenordnung.

Die zumindest ungefähren Kosten können Sie vor Beauftragung des Rechtsanwalts und/oder des Notars bei diesem erfragen.

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