Blog

Kinderehen in Deutschland – Ein brisantes Thema!

Einleitung

Mitte des letzten Jahres waren im deutschen Ausländerzentralregister ca. 1500 verheiratete minderjährige Ausländer eingetragen. Mehr als 900 davon stammen aus den Hauptflüchtlingsländern Syrien, Afghanistan und Irak. Etwa 1/4 der verheirateten Mädchen waren nicht einmal 14 Jahre alt.

Wenn man dies liest, hat man schnell das Bild eines kleinen, zierlichen Mädchens mit schreckensgeweiteten Augen vor sich, das mit einem älteren Mann zwangsverheiratet wird. Da wird auch bei mir, die ich selbst eine Tochter habe, schnell der Impuls ausgelöst, dass so etwas verboten gehört und diese Mädchen geschützt werden müssen.

In diesen Fällen ist ein solcher Schutz auch sicherlich geboten.

Doch wie soll er aussehen und wie umfassend sollte er sein?

Was kann und sollte gesetzlich geregelt werden?

Hierüber wird aktuell in der Politik gestritten. Erst jüngst geriet der Justizminister Maas ins Kreuzfeuer der Kritik, als er sich dafür aussprach, Kinderehen in Ausnahmefällen anzuerkennen.

Die aktuelle Rechtslage in Deutschland

In Deutschland kann eine rechtsgültige Ehe nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland die Ehe schließen wollen.

Die Eheschließung setzt zudem „Ehemündigkeit“ voraus.

Ehemündig ist nach § 1303 Abs. 1 BGB, wer volljährig ist.

Wenn einer der Verlobten volljährig und der andere mindestens 16 Jahre alt ist, kann das Familiengericht auf Antrag eine Befreiung von der Voraussetzung der Ehemündigkeit erteilen (§ 1303 Abs. 2-4 BGB).

Diese Ausnahmeregelung soll, das fordert auch die Kinderrechtskommission, aufgehoben werden, zumal sie auf dem traditionellen Rollenbild der Frau basiert und auch daher heute nicht mehr zu rechtfertigen ist. Es gibt aus heutiger Sicht keinen Grund, jemanden, der nicht allgemein geschäftsfähig (weil noch nicht volljährig) ist, für ehefähig zu erklären.

In Deutschland für Ausländer maßgebliches Eherecht

Wenn ausländische Staatsangehörige in Deutschland heiraten wollen, so ist für die materielle Wirksamkeit der Ehe das Heimatrecht beider Ehepartner zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus Art. 13 EGBGB.

Wenn nach dem Heimatrecht also die Eheschließung Minderjähriger erlaubt ist, was von dem Standesbeamten zu prüfen ist, so muss der Standesbeamte, soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist (ordre public § 6 EGBGB), die Eheschließung durchführen. Konkret wird, wenn das ausländische Recht die Eheschließung Minderjähriger erlaubt, ein Mindestalter von 14 Jahren noch als mit Art. 6 EGBGB vereinbar angesehen (MünchKomm/Coester, BGB, 6. Aufl., Art. 13 EGBGB Rz. 38).

Zudem besteht für Ausländer in Deutschland die Möglichkeit, vor einer ermächtigten Person ihres Heimatlandes die Ehe nach dortigem Recht zu schließen (Art. 13 Abs. 3, s. 2 EGBGB).

Die Anwendung des Heimatrechtes ausländischer Staatsbürger und die Möglichkeit der Eheschließung vor einer nach Heimatrecht hierzu ermächtigten Person ermöglichen es bisher, auch bei zukünftiger Festschreibung des Mindestalters für Heiratswillige auf 18 Jahre nach deutschem Recht, dass Minderjährigen-Ehen in Deutschland wirksam geschlossen werden können.

Dies könnte durch eine dahingehende Änderung des Art. 13 EGBGB unterbunden werden, dass für im Inland geschlossene Ehen ausnahmslos das Erfordernis der Volljährigkeit beider Verlobten festgeschrieben wird.

Doch wie soll mit im Ausland wirksam geschlossenen Ehen Minderjähriger umgegangen werden?

Ausgangslage: Im Ausland geschlossene Ehe unter Beteiligung Minderjähriger

Nach deutschem Recht ist eine im Ausland geschlossene Ehe dann als wirksam anzusehen, wenn sie nach dem anwendbaren Recht wirksam zustande gekommen ist. Nach Art. 13 EGBGB ist dabei das Heimatrecht der Ehepartner zugrunde zu legen. Wie bei einer Eheschließung in Deutschland muss die Ehe mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar sein (Art. 6 EGBGB), was bedeutet, dass beide Ehepartner bei Eheschließung mindestens 14 Jahre alt gewesen sein müssen.

Ist dies nicht der Fall, wird die Ehe in Deutschland nicht anerkannt und als nicht bestehend angesehen.

Strittig ist die Behandlung von Ehen, in denen ein Ehepartner bei Eheschließung zwischen 14 und 17 Jahren alt war.

Heftige Diskussionen hat eine Entscheidung des OLG Bamberg im Mai letzten Jahres ausgelöst, die die Eheschließung einer 14-jährigen Syrerin mit ihrem Cousin für wirksam erklärte. Als die Eheleute in Deutschland einreisten, war das Mädchen 15 Jahre alt. Nachdem das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht auf Antrag des Jugendamtes das Mädchen unter Vormundschaft gestellt und zwischen den Eheleuten einen Umgang geregelt hatte, hob das OLG diese Entscheidung auf und erklärte die Ehe als wirksam geschlossen und anzuerkennen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es keine Anzeichen für eine Zwangsehe gab und beide Eheleute glaubhaft versicherten, einander zu lieben.

Die sehr ausführliche Entscheidungsbegründung, die sich intensiv mit der Anwendbarkeit deutschen, internationalen und syrischen Rechts auseinandersetzt, ist meiner Auffassung nach im Ergebnis zutreffend.

Im Folgenden gehe ich auf die Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe ein.

Minderjährigen-Ehe gilt als nicht wirksam geschlossen

In diesem Fall wäre jede Ehe, die geschlossen wurde, als ein Ehepartner noch minderjährig war, per se unwirksam.

Das bedeutet, dass auch Eheleute, welche seit 20 Jahren verheiratet sind, von denen jedoch ein Ehepartner bei Eheschließung noch minderjährig war, als nicht verheiratet gelten. Aus ehelichen Kindern werden nicht eheliche und auch die ehe bezogenen Ansprüche, wie Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche entfielen.

Von einer solchen Regelung wären zudem nicht nur „Flüchtlingsehen“ betroffen, sondern auch Ehepaare aus der europäischen Nachbarschaft. So ist es auch bspw. in Italien oder Frankreich mit richterlicher Erlaubnis (wie im Moment auch noch in Deutschland) möglich, dass ein Ehepartner bei der Eheschließung erst 16 Jahre alt ist. In Spanien ist dies möglich, wenn der Minderjährige für mündig erklärt wird.

All diese Ehen würden, auch wenn die Eheleute erst Jahre oder gar Jahrzehnte nach ihrer Eheschließung nach Deutschland auswandern würden, als nicht existent angesehen.

Das dies nicht hinnehmbar wäre, liegt auf der Hand.

Eine solche gesetzliche Regelung würde auch den grundgesetzlich normierten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) beschneiden. Auch dem Schutz des Kindeswohls würde es widersprechen, wenn aus solchen Ehen hervorgegangene Kinder plötzlich als nicht ehelich deklariert würden.

Auch aus dem Blickwinkel der Menschenrechte, wonach Privat- und Familienleben geschützt sind ( Art. 8 EMRK) und der UN-Kinderrechtskonvention ist eine solche generelle Einordnung der Minderjährigen-Ehe als Nichtehe nicht zu rechtfertigen.

Einzelfallbezogene Aufhebbarkeit der Minderjährigen-Ehe

Das deutsche Recht sieht die Möglichkeit der Aufhebung einer unter Beteiligung eines Minderjährigen geschlossenen Ehe vor. Dies ergibt sich aus §§ 1313, 1314 Abs. 1, § 1303 Abs. 1 BGB. Durch eine gesetzlich normierte Gleichsetzung einer im Ausland unter Beteiligung Minderjähriger wirksam geschlossenen Ehe mit der nach deutschem Recht aufhebbaren Minderjährigen-Ehe wäre eine Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten möglich.

So könnte eine Zwangsehe problemlos auf Antrag seitens des Gerichts für nichtig erklärt werden, andererseits eine Liebesheirat unter Beteiligung eines Minderjährigen wirksam bleiben. Auch wäre die Aufhebung in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Ehepartner inzwischen volljährig sind und der zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährige Ehegatte erklärt oder eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortführen will (§ 1315 Abs. 1, Nr. 1 BGB).

Dieser Regelung ist meiner Auffassung nach eindeutig der Vorzug zu geben. Sie ermöglicht eine einzelfallbezogene Betrachtung und Berücksichtigung des Willens des (ehemals) minderjährigen Ehepartners.

Dass hier aufgrund der doppelten Ermessensentscheidung (Bei Eheschließung Minderjähriger kann ein Aufhebungsantrag gestellt werden, aufgrund dessen das Gericht die Ehe aufheben kann) auch Fehlentscheidungen möglich sind, kann die erheblichen Vorteile, die die individuelle Betrachtungsweise hat, nicht aufheben.

Fazit

Durch die Flüchtlinge ist das Thema „Kinderehe“ wieder aktuell geworden. Auch die deutsche Gesetzgebung zu diesem Thema steht auf dem Prüfstand.

Sicherlich ist die derzeit normierte Möglichkeit der Genehmigung der Eheschließung eines Minderjährigen ab 16 mit einem Volljährigen in Deutschland nicht mehr zeitgemäß und auch gesellschaftlich nicht zu rechtfertigen.

Gleichzeitig ist es jedoch unverhältnismäßig, mit Grund- und Menschenrechten nicht vereinbar und den Willen der betroffenen Eheleute missachtend, jede Minderjährigen-Ehe pauschal als Nicht-Ehe zu behandeln.

Es lohnt sich, trotz all der besorgniserregenden Veröffentlichungen in der Presse (z. B.: „Heiratsmarkt Flüchtlingslager: Der Handel mit jungen Mädchen boomt“), zum einen im Auge zu behalten, dass die Ehen mit Beteiligung Minderjähriger in Deutschland mit knapp 1500 ein überschaubares Problem darstellen und zum anderen pauschale Verbote in vielen Fällen zu durch nichts zu rechtfertigende und der deutschen Rechtsordnung widersprechenden Ergebnissen führt.

Blogbeiträge

Wichtige Artikel und neue Urteile

Unterhaltsberechnung nach der Quotenmethode: Grundsätzlich wird der Ehegattenunterhalt berechnet, indem man die anrechenbaren Einkünfte beider Eheleute zusammenaddiert und dann durch zwei teilt. Dies stellt den Unterhaltsbedarf des geringer verdienenden oder einkommenslosen Ehegatten dar. Auf diesen Unterhaltsbedarf muss er sich dann eigene Einkünfte anrechnen lassen. Der verbleibende Restbetrag stellt seinen tatsächlichen Unterhaltsbedarf dar. Anrechenbar ist das […]

Was bedeutet Kindeswohl? Das Kindeswohl ist ein zentraler Rechtsbegriff des Familienrechts und Maßstab für Entscheidungen insbesondere im Sorge- und Umgangsrecht, aber auch bei Adoptionen und Vaterschaftsfragen. Es gibt keine rechtliche Definition des Kindeswohls aber Kriterien, auf deren Grundlage über das Kindeswohl entschieden wird. Danach gehört zum Kindeswohl insbesondere: Das Kindeswohl bei der elterlichen Sorge Insbesondere […]

1. Verschaffen Sie sich Klarheit Bevor sie sich trennen, bzw. ihre Trennungsabsicht verkünden, sollten sie sich Duplikate von Einkommensunterlagen des Ehepartners und auch von dessen Vermögensbeständen machen, soweit dies möglich ist. So ist es später einfacher möglich insbesondere Unterhaltsansprüche schnell geltend zu machen und notfalls durchzusetzen. Sollten sie ein gemeinsames Konto haben, so ist es […]

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft Wenn eine Eheschließung erfolgt und die Eheleute keinen eine andere Regelung treffenden Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand endet entweder mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags oder mit dem Tod eines der Ehegatten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine vorzeitige Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erfolgen, wodurch […]

Wer muss zahlen? Grundsätzlich gilt, dass ab dem 18. Geburtstag eines Kindes beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sind. Der Betreuungsunterhalt, der durch Sachleistungen erfolgen kann, entfällt. Auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss nunmehr Unterhalt in bar zahlen. Wie viel muss gezahlt werden? Die Höhe des geschuldeten Unterhalts bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen […]

Differenzierung zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt: Trennungsunterhalt meint den Unterhalt vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Der Gesetzgeber geht für diesen Zeitraum davon aus, dass die ehelichen Lebensverhältnisse wirtschaftlich aufrecht erhalten bleiben sollen. Hat ein Ehepartner in der Ehe nicht oder nur geringfügig gearbeitet, so muss er in der Trennungszeit keine […]

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern nicht um sogenannte unbenannte Zuwendungen sondern um Schenkungen. Auf solche Schenkungen sind die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage anzuwenden, wenn die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind scheitert. Dies hat den Hintergrund, dass Eltern, die dem Schwiegerkind etwas schenken […]

Bestimmte, einen Ehepartner einseitig benachteiligende Regelungen in einem Ehevertrag können zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen. Relevant wird dieses Thema für Sie insbesondere dann, wenn es zu einer Ehescheidung kommt. Spätestens dann wird der durch die vertragliche Regelung benachteiligte Ehepartner den Vertrag auf seine Wirksamkeit überprüfen lassen. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gestaltungsfreiheit Wie Sie […]

Bei Eheverträgen, insbesondere bei Eheverträgen von Unternehmern, geht es häufig um große Vermögen,wodurch nicht unerhebliche Anwalts-und Notarkosten anfallen. Letztlich ist aber der Ehevertrag das günstigste und effizienteste Instrument, um im Falle einer Scheidung millionenschwere Zugewinnausgleichsansprüche zu vermeiden. Hierdurch kann ein individuell auf die jeweiligen Vermögensverhältnisse zugeschnittener Eingriff in den Zugewinn vorgenommen und sämtliche auf die […]