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Scheidung

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Scheidung und Folgesachen

Bereits vor dem Einreichen des Scheidungsantrags sollten rechtliche Fragen bezüglich Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüchen geklärt werden.

Falls zwischen den Ehepartnern kein Ehevertrag besteht oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Konsequenzen der Scheidung geregelt wurden, ist es vor der eigentlichen Scheidung wichtig, zu überprüfen, ob und in welchem Umfang Zugewinnausgleichsansprüche bestehen, sowohl von der eigenen Seite als auch vom Partner, ob Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt bestehen und welche Auswirkungen der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) hätte.

Besonders in den Fällen von Scheidungen von Unternehmern und Selbstständigen, die keine Vorkehrungen durch Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffen haben, können existenzielle Herausforderungen auftreten. Der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners, der nach der Scheidung sofort fällig wird, kann die Existenz des Unternehmens gefährden.

Auch bei größeren privaten Vermögen müssen neben den familiären Umständen auch steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Nacheheliche Unterhaltsansprüche müssen sorgfältig geprüft werden, insbesondere in Bezug auf ihre Höhe und Dauer.

Im Vorfeld

Einvernehmliche Scheidung

Eheleute, die sich im Vorfeld einer Scheidung über die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Änderungen (Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich) geeinigt haben, entweder privat oder in Form eines in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt im Familienrecht erarbeiteten Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, können sich kostengünstig scheiden lassen, indem sie nur einen Anwalt mit der Durchführung der Scheidung beauftragen.

Zu beachten ist hier, dass der Anwalt immer nur einen Ehepartner vertreten kann. Dieser Ehegatte stellt dann über den Anwalt den Scheidungsantrag und der andere kann der Scheidung zustimmen und braucht dafür keinen eigenen Rechtsanwalt.

Im Zusammenhang mit dem Konzept der einvernehmlichen Scheidung wird auch oft der Begriff „Online-Scheidung“ verwendet.
Jedoch kann dieser Begriff irreführend sein. Der eigentliche Scheidungstermin findet weiterhin physisch vor einem Scheidungsrichter statt und nicht virtuell. Lediglich die Kommunikation mit dem Anwalt erfolgt mithilfe moderner Kommunikationsmittel. Meine Kanzlei kann Sie auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens deutschlandweit vertreten. Die entsprechenden Kontaktformulare finden Sie hier.

Sobald das von Ihnen ausgefüllte Antragsformular zur Durchführung Ihrer Scheidung bei mir eingeht, werde ich telefonisch mit Ihnen in Kontakt treten, um die Einzelheiten zu besprechen.

Wer hat Anspruch?

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Jetzt muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht.

Ein nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn dem bedürftigen Ehepartner eine gesetzlich normierte Anspruchsgrundlage zur Seite steht. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Eigenverantwortung.

  • Betreuungsunterhalt bei Betreuung eines Kindes, das noch keine 3 Jahre alt ist.

Über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus besteht nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere aus kindbezogenen Gründen, ein Unterhaltsanspruch.

  • Unterhalt wegen Alters kann geltend machen, wem aufgrund seines Alters eine Arbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei ist der Einzelfall zu berücksichtigen. Es gibt keine feste Altersgrenze. Grob wird sich jedoch an der Regelaltersgrenze der Rente orientiert.

 

  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen kann verlangen, wer aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner normalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

 

  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und Aufstockungsunterhalt kann geltend machen, wer nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, oder dessen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.

 

  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung kann beanspruchen, wer im Hinblick auf die Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat. Voraussetzung ist, dass er eine entsprechende Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung so bald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die seinen Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen.

Wenn ein oder mehrere Unterhaltsgründe vorliegen, muss ermittelt werden, in welcher Höhe der unterhaltsberechtigte Partner Anspruch auf Unterhalt hat. Die Höhe des Unterhalts basiert auf den finanziellen Verhältnissen während der Ehe.

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Dem bedürftigen Ehegatten steht die Hälfte der Differenz der Einkommen an Unterhalt zu.

Vorab abzuziehen von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind bspw. etwaige Kindesunterhaltsansprüche, ein Erwerbstätigenbonus i.H.v. 10 %  und berufsbedingte Aufwendungen.

Die Höhe des Unterhalts wird auch durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners begrenzt. Wenn dieser den gemäß dem Halbteilungsgrundsatz berechneten Unterhalt unter Berücksichtigung seines eigenen Selbstbehalts nicht zahlen kann, ist er nur verpflichtet, Unterhalt bis zur Höhe seines Selbstbehalts zu zahlen.

Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine dauerhafte Zahlung des nach dem Halbteilungsgrundsatz berechneten Unterhalts im Einzelfall ungerecht oder unangemessen wäre.

Im Streitfall wird geprüft, ob der unterhaltsberechtigte Partner „ehebedingte Nachteile“ erlitten hat. Dazu zählen beispielsweise das Aufgeben einer beruflichen Tätigkeit zur Betreuung der Kinder. Die Höhe dieser Nachteile wird durch eine hypothetische Berechnung des aktuell erzielbaren Einkommens bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit ermittelt.

Auch die Dauer der Ehe ist ein wichtiger Faktor. Je länger die Ehe andauerte und je stärker die wirtschaftliche Verflechtung war, desto geringer ist die Möglichkeit einer zeitlichen oder betraglichen Begrenzung des Unterhalts.

In den meisten Fällen ist es ratsam, die Höhe und Dauer des Unterhalts vorab zu regeln. Der nacheheliche Unterhalt kann durch eine vertragliche Vereinbarung im Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die Möglichkeiten der Regelung sind jedoch durch die Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs begrenzt. Für eine wirksame Unterhaltsvereinbarung ist die Konsultation eines erfahrenen Fachanwalts für Familienrecht empfehlenswert.

Versorgungs­ausgleich

Unter Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich aller Rentenanrechte der Ehepartner während der Ehe.

Auch hier gilt der Halbteilungsgrundsatz. Beide Eheleute sollen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gleich hohe Rentenanwartschaften bezogen auf die Zeit ihrer Ehe haben.

Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Ehe bis zur Einreichung der Scheidung weniger als drei Jahre dauerte, außer ein Ehegatte beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich.

Dem Versorgungsausgleich unterfallen folgende Rechte:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Private Rentenversicherungen
  • betriebliche Altersvorsorge
  • Beamtenversorgungen (Pensionen)
  • berufsständischer Versorgungen (z. B. Versorgungswerk für Rechtsanwälte)
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes

Nicht auszugleichen sind jedoch Rechte aus privaten Kapitallebensversicherungen. Eine Ausnahme sind Kapitallebensversicherungen bei denen ein Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde. Ansonsten unterfallen Kapitallebensversicherungen dem Zugewinnausgleich.

Insbesondere ausländische Rentenanrechte sind im Rahmen des normalen Versorgungsausgleichs nicht ermittelbar, da kein Auskunftsrecht gegenüber ausländischen Rententrägern besteht. Sie sind daher gesondert nach der Scheidung geltend zu machen.

Voraussetzung ist, dass die Person, die den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fordert, bereits Rentner ist.

Auch der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenver-  einbarung geregelt werden.

Es ist auch möglich, den Versorgungsausgleich komplett auszuschließen.

Eine solche Vereinbarung kann aber unwirksam sein, wenn ein Ehepartner hierdurch unangemessen benachteiligt wird.

Kante links Gold

Vor dem Einreichen der Scheidung

Zugewinnausgleich

Falls keine abweichende Regelung durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall werden während der Ehe erworbene Vermögenswerte aufgeteilt.

Dies kann jedoch problematisch sein, wenn zu diesem Vermögen Immobilien, Unternehmen, Unternehmensanteile oder kleine Unternehmen wie Handwerksbetriebe gehören.

Um den während der Ehe erzielten Zugewinn zu ermitteln, wird das Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) und das Endvermögen (Vermögen bei Einreichung des Scheidungsantrags) erfasst. Bestehende Verbindlichkeiten (z. B. Darlehen) zum jeweiligen Stichtag werden vom Vermögen abgezogen. Wertsteigerungen von bereits bei Eheschließung vorhandenem Vermögen sind ebenfalls Teil des Zugewinns.

Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen stellt den Zugewinn dar, wenn das Endvermögen größer ist als das Anfangsvermögen. Wenn das Endvermögen genauso hoch oder niedriger ist als das Anfangsvermögen, beträgt der Zugewinn null. Ein negativer Zugewinn ist nach dem Gesetz nicht möglich.

Wenn der Zugewinn eines Ehepartners höher ist als der des anderen, muss dieser die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner auszahlen.

Ist der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der des anderen, so muss dieser die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszahlen.

Beispiel:

Die Ehefrau hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 10.000 € und bei Einreichung des Scheidungsantrags ebenfalls 10.000 €. Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 100.000 € und zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags ein Vermögen von 500.000 €. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt, der Ehemann jedoch einen Zugewinn von 400.000 €. Die Hälfte davon, also 200.000 €, steht der Ehefrau im Zugewinnausgleich zu.

Erbt ein Ehepartner während der Ehe oder erhält er eine Schenkung, wird der Wert dem Anfangsvermögen hinzugefügt. Dieses Vermögen unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. Nur der bis zum Stichtag des Endvermögens verzeichnete Wertzuwachs dieser Erbschaft oder Schenkung ist Teil des Zugewinns.

Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Ehepartnern beantragt werden.

Es besteht auch ein Anspruch auf Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehepartners. Bei Uneinigkeit über den Zugewinnausgleich muss dieser gerichtlich geltend gemacht werden.

Der ausgleichspflichtige Ehepartner hat ein Interesse daran, ein möglichst hohes Anfangsvermögen anzugeben. Oftmals fehlen jedoch nach langer Ehedauer entsprechende Nachweise. Da er die Beweislast trägt, wird nur das Anfangsvermögen berücksichtigt, das belegt werden kann.

Ein Streitpunkt ist auch die Bewertung einzelner Vermögenswerte, etwa bei Immobilien oder Unternehmen. Hier sind oft kostenintensive Sachverständigengutachten erforderlich.

Der Zugewinn ist steuerfrei.

Er erfolgt nicht nur bei der Scheidung der Ehe sondern auch beim Tod eines Ehegatten. Hier wird er pauschal mit 1/4 bewertet. Lebten die Ehegatten also in Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼. Dieses Viertel ist erbschaftssteuerfrei.

Auch bei bestehender Ehe kann der Zugewinn ausgeglichen werden, um Steuervervorteile zu genießen. Dies kann so erfolgen, dass während der Ehe von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt wird. Der bisher erwirtschaftete Zugewinn ist dann steuerfrei auszugleichen. Anschließend kann in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück gewechselt werden. Dieses Steuersparmodell nennt sich Güterstandschaukel

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