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Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Das sollten Sie als Eltern über das Sorgerecht für Ihre gemeinsamen Kinder nach Trennung und Scheidung wissen

Foto: klickerminth - Fotolia
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Das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz sieht als Regelfall das gemeinsame Sorgerecht vor.

Die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil ist seit dem die Ausnahme und wird nur dann vorgenommen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Anmerken möchte ich Folgendes:

Kinder sind die Hauptleittragenden, wenn die Eltern sich trennen. Sie verlieren einen Elternteil als ständige Bezugsperson.
Leider werden Kinder nach der Trennung oft auch instrumentalisiert und regelrecht zur Handelsware. In ihrer persönlichen Betroffenheit und ihrem Schmerz anlässlich der Trennung gelingt es vielen Eltern nicht, Paar- und Elternebene zu trennen und das Wohl ihrer Kinder nachhaltig im Blick zu behalten.

Es herrscht zwischen den Fachkreisen Einigkeit darüber, dass für Kinder nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich beide Elternteile gleich wichtig sind. Vor diesem Hintergrund kann auch ich, selbst Mutter und nunmehr seit fast zwanzig Jahren im Familienrecht tätig, nur an Eltern appellieren (von Ausnahmefällen einmal abgesehen) zu versuchen, unabhängig von Ihrem persönlichen Animositäten im Hinblick auf Ihr Kind/Ihre Kinder einvernehmliche Lösungen zu finden und das Wohl Ihrer Kinder im Auge zu behalten.

Die elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Sorge für die Person des Kindes, als auch für dessen Vermögen.

Die Personensorge umfasst alles dass, was Eltern für ihre Kinder tun sollten: Erziehung, Versorgung, Pflege, Förderung der Fähigkeiten und Neigungen, Vertretung des Kindes bei Abgabe aller möglichen rechtlich relevanten Willenserklärungen (z.B. Einschulung, Schulwechsel, Einverständnis in Operationen). Die Personensorge umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB), welches als Teil der elterlichen Sorge im Streitfall auch auf einen Elternteil allein übertragen werden kann und zwar unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen.

Die Vermögenssorge für die Kinder ist in den §§ 1638 bis 1664 BGB geregelt. Die Eltern sind verpflichtet, das Geld des Kindes so zu verwalten, wie ein wirtschaftlich denkender, sicherheitsbewusster Mensch dies täte.

Was passiert, wenn Sie sich als Eltern nicht einigen können …

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