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Trennung

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Trennungen

Eine Trennung ist ein gewaltiger Lebenseinschnitt und häufig emotional schwer belastet. Gleichzeitig muss jedoch sofort vieles geregelt werden, wie bspw. Unterhalt, Sorgerecht, Umgang mit gemeinsamen Kindern, Ehewohnung, Vermögensauseinandersetzung.

Wer hat Anspruch?

Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unter folgenden Voraussetzungen:

1

Die Ehepartner leben getrennt,

2

einer der Ehepartner verfügt über kein oder nur geringes Einkommen,

3

der andere Ehegatte ist finanziell dazu in der Lage, Unterhalt zu leisten.

Trennung als Voraussetzung für den Trennungsunterhalt

Um rechtlich als getrennt zu gelten, ist eine „Trennung von Tisch und Bett“ notwendig. Wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus auszieht, gilt die Trennung als vollzogen.

Wenn die Trennung innerhalb der Wohnung stattfindet, gestaltet sich der Nachweis schwieriger. In solchen Fällen sind klare Vereinbarungen ratsam, die schriftlich festgehalten werden sollten.

Wer Unterhalt haben möchte, muss bedürftig sein und sein Ex-Ehepartner leistungsfähig.

Bedürftig ist, wer während der Trennung seinen aus dem ehelichen Zusammenleben gewohnten Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann. Das Maß des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Leistungsfähig ist, wer mehr verdient, als er unter Beachtung seines angemessenen Selbstbehalts benötigt.

Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.

Wer hat Anspruch?

Kindesunterhalt

Nach einer Trennung leben die Kinder, soweit nicht das Wechselmodell vereinbart wurde, überwiegend bei einem Elternteil. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, Barunterhalt für das Kind/die Kinder zu zahlen.

Kindesunterhalt schuldet auch der nicht eheliche Kindesvater für bei der Kindesmutter lebende Kinder.

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen anhand der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsberechtigt sind:

1

Minderjährige Kinder, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, oder bereits eine Ausbildung absolvieren, die ihren Unterhaltsbedarf nicht deckt.

2

Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt des anderen Elternteils leben.

3

Volljährige Kinder, die studieren.

4

Volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und mit der Ausbildungsvergütung nicht ihren Unterhaltsbedarf decken können.

Für volljährige Kinder sind grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen Unterhalts-verpflichtet.

Beim Wechselmodell ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich der Frage des unterhaltsberechtigten Elternteils und es besteht der Grundsatz, dass beide Elternteile unterhaltspflichtig sind.

Gut zu wissen

Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst die Befugnis der sorgeberechtigten Eltern, Entscheidungen bezüglich ihrer Kinder zu treffen. Dabei beinhaltet es die Verantwortung für die Erziehung und Betreuung der Kinder (Personensorge), die rechtliche Vertretung der Kinder sowie die Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens (Vermögenssorge).

Für verheiratete Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Bei nicht ehelichen Kindern liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter. Doch diese Regelung kann einvernehmlich durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung oder durch eine gerichtliche Entscheidung geändert werden, die beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zuspricht.

Auch bei einer Trennung oder Scheidung bleibt die elterliche Sorge (gemeinsam) bestehen.

Allerdings haben beide Elternteile die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, wenn es Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Kinder gibt. Das Gericht entscheidet dann im Sinne des Kindeswohls, welchem Elternteil das alleinige Sorgerecht oder Teilbereiche davon übertragen werden sollen. Dabei werden Aspekte wie die Bindung des Kindes zu den jeweiligen Elternteilen, der Wille des Kindes (insbesondere bei älteren Kindern), das soziale Umfeld sowie weitere Kriterien berücksichtigt.

In vielen Fällen herrscht Uneinigkeit darüber, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll. In solchen Situationen überträgt das Gericht gemäß den genannten Prinzipien das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, auf einen der Elternteile.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, trifft Entscheidungen im Alltag. Bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge sind grundlegende Angelegenheiten wie die Wahl von Kindergarten und Schule, geplante medizinische Eingriffe oder Behandlungen usw. gemeinsam mit dem anderen Elternteil zu entscheiden.

Umgangsrecht

Leben die Kinder nach der Trennung überwiegend bei nur einem der beiden Elternteile, so hat der andere Elternteil das Recht, regelmäßigen Umgang mit den Kindern auszuüben.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Art und Umfang des Umgangs sind nach den Interessen und dem Wohl des Kindes auszugestalten. Dabei werden die individuellen Gegebenheiten, wie das Alter des Kindes/der Kinder, die Arbeitszeiten der Eltern, die Entfernung der Wohnorte der Eltern, die wirtschaftlichen Möglichkeiten, etc. berücksichtigt.

Grundsätzlich ist das Umgangsrecht eine Hol- und Bringschuld. D. h., dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind/die Kinder bei dem betreuenden Elternteil abgeholt und dort auch wieder hin zurückbringt.

Jedem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, steht das Recht auf Umgang zu. Es kann nur in extremen Ausnahmefällen und auch nur durch das Gericht ausgeschlossen werden. Dies ist nur dann möglich, wenn von dem an sich umgangsberechtigten Elternteil eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ausgeht und wird auch allenfalls nach Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens erfolgen.

In den meisten Fällen wird jedoch auch dann noch Umgang gewährt, jedoch in begleiteter Form. D. h., dass der Umgang dann von einer neutralen dritten Person, in den meisten Fällen von sozialen Fachkräften, begleitet wird.

Dies wird oftmals auch nur vorübergehend angeordnet, wenn bspw. der Elternteil längere Zeit keinen Kontakt zu dem Kind hatte und eine Vertrauensbasis erst einmal wieder angebahnt werden muss.

Kante links Gold

Wer bleibt und wer zieht aus?

Ehewohnung

Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage, welcher der beiden Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung oder auf dem gemeinsamen Grundstück verbleiben darf und wer ausziehen muss.

Handelt es sich um ein Mietobjekt, stehen meistens beide Eheleute als Mieter eingetragen.

Derjenige, der aus der Mietwohnung auszieht, bleibt jedoch so lange Mieter, bis der Vermieter ihn aus dem Mietvertrag entlässt.

Lebten die Eheleute in einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausgrundstück und verbleibt ein Ehepartner nach der Trennung in dem Hausgrundstück, so sind Vereinbarungen über Ausgleichszahlungen zutreffen, dies wirkt sich auch auf einen zu leistenden Unterhalt aus.

Können sich die Eheleute nicht einigen, wer in der Wohnung oder dem Hausgrundstück verbleibt, so muss eine gerichtliche Klärung erfolgen.

Wirtschaftliche Auseinandersetzung

Vermögensauseinandersetzung

Die wirtschaftliche Auseinandersetzung wird oft bereits während oder kurz nach einer Trennung erforderlich. Wenn beispielsweise ein gemeinsames Konto vorhanden war, sollten separate Konten eingerichtet werden.

Es ist ratsam, eine Liste der vorhandenen Vermögenswerte und ihrer Eigentümer zu erstellen. Beide Ehepartner haben auch das Recht auf Auskunft über das Vermögen zur Zeit der Trennung, wie es in § 1379 Abs. 1, Nr. 1 BGB festgelegt ist. Diese Auskunft soll dabei helfen, festzustellen, ob einer der Ehepartner zwischen der Trennung und der Scheidung unangemessene Vermögensverschiebungen vorgenommen hat.

Bis 2009 gab es nur einen Auskunftsanspruch in Bezug auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung, wobei der Stichtag der Tag war, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wurde. Dies ermöglichte potenziell Vermögensverschiebungen, da oft keine Nachweise über den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Trennung vorlagen.

Es ist empfehlenswert, bereits nach der Trennung und vor der Scheidung eine Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens zu treffen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann bei der Ausarbeitung einer solchen Vereinbarung behilflich sein, die dann in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festgehalten wird. Dadurch können langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

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