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Zugewinnausgleich – Wie erfolgt die Teilung des Vermögens?

Die Zugewinngemeinschaft als Basis.

Wenn zwei Menschen die Ehe miteinander schließen, dann glauben sie noch an „für immer“.

Doch oft kommt es anders, wie die Statistiken zeigen. Mehr als jede dritte Ehe wird geschieden.

Wenn das passiert, dann rückt das liebe Geld in den Fokus der Beteiligten, insbesondere dann, wenn während der Ehe Vermögen erworben wurde.

Haben die Eheleute keine andere vertragliche Regelung getroffen, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Zugewinngemeinschaft bedeutet,

  • alles, was Sie schon vor der Eheschließung besessen haben, bleibt ihr alleiniges Eigentum;
  • dasselbe gilt für alles, was Sie nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Tag der Zustellung) an Vermögen erlangen;
  • alles, was Sie oder ihr Ehepartner während der Ehe hinzugewinnen, unterliegt der Teilung im Zugewinnausgleich

Um einem immer noch weit verbreiteten Irrtum abzuhelfen:

Auch alles, was ein Ehepartner während der Ehe hinzuerworben hat, ist und bleibt in seinem Alleineigentum.

Das gilt gleichermaßen für von einem Ehgatten aufgenommene Schulden. Hierfür haftet nur er! Nur dann, wenn beide Eheleute einen Kreditvertrag unterzeichnen oder der andere für einen solchen Kredit bürgt, haften auch beide.

Es erfolgt lediglich im Zuge der Scheidung ein Vermögensausgleich auf Antrag eines Ehepartners, der Zugewinnausgleich.

 

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Grundgedanke dahinter ist, dass beide Eheleute an dem Zuerwerb von Vermögen durch einen Ehepartner während des Bestehens der Ehe in irgendeiner Form mitwirken und daher auch, wenn die Ehe und damit der gemeinsame Lebensplan scheitert, finanziell dafür einen Ausgleich erhalten sollen.

Bei dem hinzuerworbenen Vermögen kann es sich bspw. um eine eigene Firma, Bankguthaben, Grundstücke und Immobilien, Wertpapiere, Versicherungen (z. B. Lebensversicherung) und Luxusgüter, wie Antiquitäten, Sportwagen, etc. handeln.

Ebenso kann der Vermögenszuwachs, und das wird oft übersehen, in dem Abbau von Schulden erfolgt sein. Hatte ein Ehepartner bei Eheschließung Schulden und zahlt er diese während der Ehe ab, so ist auch dies ein dem Zugewinnausgleich unterfallender Vermögenszuwachs.

Gesetzlich geregelt ist der Zugewinnausgleich in § 1363 BGB.

Beide Eheleute sollen hälftig an dem Vermögenszuwachs, den einer oder beide erworben haben, teilhaben.

Der Ausgleichsanspruch umfasst nur eine Geldzahlung und nicht die Übertragung von Vermögensgegenständen! Es wird der Wert der einzelnen Vermögenspositionen ermittelt.

Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen des jeweiligen Ehepartners stellt dessen Zugewinn dar.

 

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Um zu ermitteln, was Ehemann und Ehefrau während der Ehe an Vermögen hinzuerworben haben, muss von jedem ein Vermögensverzeichnis erstellt werden.

Dieses enthält zum Einen das Anfangsvermögen, also das, was der Ehepartner bei Eheschließung hatte. Es werden alle Aktiva und Passiva angegeben und dann die Verbindlichkeiten von dem Vermögen abgezogen. Gesetzlich ist es in § 1374 BGB normiert.

Endvermögen ist gem. § 1375 BGB das Vermögen, das dem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.

Beendet wird der Güterstand mit Zustellung des gerichtlich gestellten Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner. Wenn der also den Scheidungsantrag des anderen vom Gericht zugesandt bekommt, ihm also per Post ins Haus flattert, ist der Güterstand beendet. Zu diesem Tag muß dann Auskunft über das Endvermögen erteilt werden.

Von dem Endvermögen wird dann das Anfangsvermögen abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Zugewinn.

Es wird dann verglichen, wer welchen Zugewinn erwirtschaftet hat. Derjenige, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten ausgleichen.

Beispiel:

Ehemann E hat bei Eheschließung ein Sparguthaben von 10.000,- €. Verbindlichkeiten hat er nicht.

Bei der Zustellung des Scheidungsantrags hat er ein Vermögen in Höhe von 200.000,- €.

Die Ehefrau F hat bei Eheschließung nichts und bei der Scheidung ein Endvermögen i. H. von 50.000,- €.

Anfangsvermögen E                  Endvermögen E                     Zugewinn E

10.000,- €                                    200.000,- €                            190.000,- €

Differenz: 140.000,- €                                                                       

Anfangsvermögen F                  Endvermögen F                     Zugewinn F

0,- €                                              50.000,- €                               50.000,- €

 

E hat einen um 140.000,- € höheren Zugewinn erwirtschaftet, als F. Die Hälfte hiervon, mithin 70.000,- € , stehen Ihr im Wege des Zugewinnausgleichs zu.

 

Wissenswerte Details zum Anfangsvermögen

Wenn der jeweilige Ehepartner nicht mehr genau weiß, was er bei Eheschließung an Vermögen hatte, oder er keine Nachweise mehr dafür hat, dann wird sein Anfangsvermögen mit 0,- € zugrundegelegt. Gerade dann, wenn die Hochzeit schon lange zurückliegt, existieren oft keine Unterlagen mehr über das bei Eheschließung vorhandene Vermögen.

Tipp: Bewahren Sie alle Unterlagen auf und schreiben Sie sich genau auf, was Sie hatten. Auch Fotos von Sachwerten sind hilfreich.

Wer sich auf Anfangsvermögen beruft, muss dessen Wert vollumfänglich beweisen.

Auch Schulden und deren genauer Umfang bei Eheschließung werden bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind. Es wird dann, wenn diese das Vermögen überstiegen, ein negatives Anfangsvermögen zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus § 1374 Abs. 3 BGB.

Erbschaften und Schenkungen, die Sie während der Ehe erhalten haben, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies hat der Gesetzgeber so geregelt, weil dem Zugewinn nur solche Vermögen unterfallen sollen, die in irgendeiner Form gemeinsam erarbeitet wurden.

Wer mehr Details zum Anfangsvermögen, den Positionen, die dazuzählen und der Berechnung erfahren möchte, kann sich hierüber in meinem Blogartikel zum Anfangsvermögen informieren.

 

Was zum Endvermögen gehört:

Endvermögen ist alles das, was der Ehepartner bei Zustellung des Scheidungsantrages nach vorherigem Abzug der Verbindlichkeiten an Vermögen hat.

Dazu zählt auch das, was er bei Eheschließung schon hatte und immer noch hat.

Hatten Sie also z. B. bei Eheschließung schon ein Haus und haben es bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages immer noch, so ist es sowohl ins Anfangs- als auch ins Endvermögen mit dem jeweils aktuellen Wert einzustellen. Hatte das Haus bei Eheschließung einen Wert von 200.000,- € und bei Scheidung einen solchen in Höhe von 400.000,- € so ist der Wertzuwachs Teil des Zugewinns. Allerdings ist das Anfangsvermögen zu indexieren, doch dazu komme ich später.

Zum Endvermögen zählen also:

  • Vermögenswerte, die bei Eheschließung vorhanden waren,
  • Lebensversicherungen, die der Vermögensbildung und nicht der Altersvorsorge dienen,
  • Erbschaften und Schenkungen,
  • alles, was während der Ehe hinzuerworben wurde und am Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) noch vorhanden ist,
  • der eigene Anteil an gemeinschaftlichem Vermögen ( z. B. hälftiger Miteigentumsanteil an einem Haus ),
  • Lottogewinn, so der BGH, obwohl es sich hierbei ja nicht um gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen handelt,
  • Schmerzensgeld, BGH Az. IVb ZR 577/80 (obwohl dies ein höchstpersönlicher Anspruch ist, weshalb er nach nach vielfach und auch von mir vertretener Auffassung eigentlich nicht in den Zugewinn gehört).

Das Endvermögen kann, ebenso wie das Anfangsvermögen, grundsätzlich negativ sein, wenn die Verbindlichkeiten die Aktiva übersteigen.

Hat ein Ehepartner während der Ehe (meist passiert das nach der Trennung und vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) Vermögen verschwendet, oder um den Ehepartner zu benachteiligen, dann werden diese Beträge, obwohl tatsächlich nicht mehr vorhanden, seinem Endvermögen hinzugerechnet. Dies ergibt sich aus § 1375 Abs. 2 BGB.

Allerdings muß derjenige, der dies behauptet, das auch beweisen, was oft nicht gelingt.

Es reicht nämlich nicht aus, wenn der Partner plötzlich über seine Verhältnisse lebt und bspw. teure Reisen unternimmt.

 

Indexierung des Anfangsvermögens

Wie wir alle wissen, ist das Geld dem „Kaufkraftschwund“ unterlegen. Aufgrund der Inflation war das Geld vor ein paar Jahren noch mehr wert, als heute. Um also einen wirklich zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vergleichbaren Wert von Anfangs- zu Endvermögen zu haben, muss das Anfangsvermögen der Kaufkraft des Endvermögens angepasst werden.

Zugrunde gelegt wird der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes.

Die Formel hierfür lautet:

Anfangsvermögen x Index bei Zustellung des Scheidungsantrages / Index bei Heirat = indexiertes Anfangsvermögen

Beispiel:

E und F haben 1992 geheiratet. E hatte damals ein Vermögen von 10.000,- € (schon von DM umgerechnet).

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages 2015 hat er ein Vermögen in Höhe von 200.000,- €.

Berechnung des indexierten Anfangsvermögens:

10.000,- € x 106,9 ( Index 2015 ) / 73,8 ( Index 1992 ) = 14.485,- €

Zugewinn des E:

200.000,- € minus 14.485,- € = 185.515,- €

 

Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf vorhandenes Vermögen

In den Fällen, in denen der Zugewinn vornehmlich darauf beruht, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Schulden abgezahlt wurden, muß der Ausgleichspflichtige nur so viel zahlen, wie er tatsächlich an Vermögen hat.

Hatte E Schulden in Höhe von 50.000,- € (= negatives Anfangsvermögen ) und ein Endvermögen von 40.000,- € , dann beträgt sein Zugewinn 90.000,- €. Wenn F keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, müsste E die Hälfte hiervon, also 45.000,- €, an F zahlen. Nach §§ 1378 Abs. 2 s. 1, 1384 BGB wird der Ausgleichsanspruch aber auf das tatsächlich vorhandene Vermöge beschränkt, so dass E lediglich 40.000,- € zahlen muss.

 

Verjährung des Anspruchs

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.

Er muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Zugewinn erhält nur derjenige, der ihn gegenüber dem geschiedenen Ehegatten geltend macht.

 

Auskunftsanspruch

Um zu wissen, ob und ggf. in welcher Höhe der andere Ehepartner einen Zugewinn erwirtschaftet hat, muss man dessen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung und vor allem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erst einmal kennen.

Hierzu stellt ihm das Gesetz in § 1379 BGB einen Auskunftsanspruch zur Seite. Auskunft können Sie sowohl für den Zeitpunkt der Trennung als auch zum Stichtag, der Zustellung des Scheidungsantrages beantragen. Das auch zum Trennungszeitpunkt Auskunft erteilt werden muss, soll insbesondere dazu dienen, Vermögensverschwendungen besser nachvollziehen und ggf. beweisen zu können.

Details zum Auskunftsanspruch erläutert Dieter Büte, Richter am OLG Celle, in seinem Artikel

 

Sie haben noch Fragen? Dann können Sie mich gerne unverbindlich in meiner Kanzlei anrufen , oder mir eine Email schicken. Meine Kontaktdaten finden Sie unter diesem Artikel.

Ihre Fachanwältin im Familienrecht in Heidelberg, Mannheim, Schwetzingen und Umgebung.

 

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