Wenn Sie sich als Eltern nicht einigen können
Wenn Sie sich als Eltern nicht einigen können, und bei Gericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für Ihr Kind/Ihre Kinder auf sich beantragen, sie muss der zuständige Richter eine am Kindewohl orientierte Entscheidung treffen.
Hierzu muss er bestimmte Kriterien anwenden.
Grundvoraussetzung ist zunächst einmal, dass beide Eltern gewillt sind, auch nach der Trennung die Verantwortung für das Kind zusammen zu tragen. Darüber hinaus müssen beide Elternteile auch geeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes sein. Ist dies nicht der Fall, wie zum Beispiel, wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen massiv gewalttätig wird, das Kind vernachlässigt, oder sein Unvermögen zur Erziehung unter Beweis gestellt hat (bspw. durch mangelhafte Ernährung und/oder Hygiene des Kinders), darf ihm die elterliche Sorge nicht belassen werden.
Darüber hinaus ist die Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit beider Elternteile im Hinblick auf die Belange des Kindes/der Kinder Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Üblicherweise wird hier von den Gerichten und auch den bei streitigen Sorgerechtsanträgen einzuschaltende Jugendämtern zunächst versucht, die Hintergründe einer fehlenden Kooperationsbereitschaft zu ergründen und möglichst durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.
Gelingt dies trotz aller Bemühungen nicht, so ist auch hier die Übertragung der Alleinsorge auf ein Elternteil geboten.
Im Rahmen einer großen Kindeswohlprüfung wird dann, oft unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, ermittelt, welche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten gerecht wird.
Beurteilungskriterien für die Entscheidung, welchen Elternteil die Kinder „zugewiesen“ bekommen, sind:
- der Förderungsgrundsatz
- der Kontinuitätsgrundsatz
- die Bindungen des Kindes an seine Eltern
- die Bindung des Kindes an seine Geschwister
- der Kindeswille.
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